Sind die Vorschriften über die tätige Reue auch auf § 323c StGB analog anzuwenden?

Überblick

In den meisten Fällen gelangen beide Ansichten hinsichtlich des streitigen Vollendungszeitpunkts zu einer frühen Vollendung der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB. Bei der überwiegenden Meinung ist der Tatbestand bereits verwirklicht, wenn nicht sofort Hilfe geleistet wird. Die dem gegenüber stehende Auffassung stellt ihrerseits auf die Rechtzeitigkeit der Hilfeleistung ab (s.o.). Allerdings ist in der Praxis häufig nur die sofortige Hilfeleistung auch rechtzeitig, sodass nach beiden Ansicht der Tatbestand früh verwirklicht wird und sich die Versuchsphase sehr kurz gestaltet. Daher wird darum gestritten, ob die Vorschriften über die tätige Reue in diesem Fall analog angewendet werden sollten. Im Ergebnis würde der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er nach formeller Vollendung der Tat doch noch wirksam Hilfe leistet.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue werden analog auf § 323c StGB angewendet.1

Argumente für diese Ansicht

Früher Vollendungszeitpunkt

Die frühe Vollendung des § 323c StGB gebietet eine analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue.2

Opferschutz

Auch das Interesse des Opferschutzes rechtfertigt eine analoge Anwendung.3 Dem Täter wird somit ein Anreiz gegeben, dem Opfer auch noch nach formeller Vollendung des Tatbestandes zu helfen.

2. Ansicht - Die Vorschriften über die tätige Reue finden bei § 323c StGB keinen analoge Anwendung.4

Argumente für diese Ansicht

Die tätige Reue ist nur aus besonderen, kriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen, die hier nicht gegeben sind.

Der Gesetzgeber hat eine Vergünstigung iSd. tätigen Reue nur für bestimmte Straftatbestände aus besonderen kriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung auf sonstige Straftaten würde zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen führen.5

  • 1. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 26; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 323c Rn. 11; MüKo/Freund, StGB, 3. Auflage 2019, § 323c Rn. 122, Aufl. 2; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 20.
  • 2. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 20; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 26.
  • 3. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 26; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 20.
  • 4. BGHSt 14, 213 (217).
  • 5. BGHSt 14, 213 (217); SK/Stein, StGB, 9. Auflage 2016, § 323c Rn. 53.

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