Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung nach § 51 VwVfG?

Überblick

Wird ein Verfahren nach § 51 VwVfG wiederaufgegriffen, muss die Behörde anschließend erneut in der Sache entscheiden. Umstritten ist, nach welchen Maßstäben sich diese neue Sachentscheidung richtet.
Während eine Ansicht auf die §§ 48, 49 VwVfG abstellt, geht die Gegenansicht davon aus, dass allein das jeweils einschlägige materielle Recht maßgeblich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Entscheidung richtet sich nach §§ 48,49 VwVfG1

Nach dieser Ansicht richtet sich die neue Sachentscheidung nach den §§ 48, 49 VwVfG.

Argumente für diese Ansicht

Verweis des § 51 V VwVfG

§ 51 V VwVfG verweist ausdrücklich auf die §§ 48,49 VwVfG. Damit finden auch die dort vorgesehenen Ermessensregelungen Anwendung. Die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts steht folglich im Ermessen der Behörde.

2. Ansicht - Die Entscheidung richtet sich nach materiellem Recht2

Nach dieser Ansicht richtet sich die neue Sachentscheidung ausschließlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Recht.

Argumente für diese Ansicht

Systematik des § 51 VwVfG

Die Verweisung aus § 51 V VwVfG bedeutet nur, dass die §§ 48,49 VwVfG Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegt. Liegt dagegen ein Fall des § 51 VwVfG vor, richtet sich die Entscheidung nach dem materiellen Recht. Ermessen besteht dann nur, soweit das materielle Recht selbst ein solches vorsieht.

Rückversetzung des Verfahrens

Durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren gedanklich in den Zustand vor den Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts zurückversetzt. Für die damalige Entscheidung waren die §§ 48,49 VwVfG nicht maßgeblich, sondern allein das materielle Recht. Daher muss auch die neue Sachentscheidung nach diesem Maßstab getroffen werden.

  • 1. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2024, § 11, Rn. 87.
  • 2. BVerwG NJW 1982, 2204; OVG Münster NVwZ 2000, 89.

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