Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung aus § 51 VwVfG?

Überblick

Die Sachentscheidung aus § 51 VwVfG ist gerne ein gerne abgefragter Bereich. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage wonach sich die Sachentscheidung richtet: eine Meinung richtet sich nach §§ 48,49 VwVfG und eine andere Meinung geht nach dem materiellen Recht.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Entscheidung richtet sich nach §§ 48,49 VwVfG1

Nach dieser Meinung richtet sich die neue Sachentscheidung nach den §§ 48, 49 VwVfG.

Argumente für diese Ansicht

Verweis aus § 51 V VwVfG

Der § 51 V VwVfG verweist auf die §§ 48,49 VwVfG und damit auf die darin enthaltenen Ermessensregelungen, damit steht die Aufhebung im Ermessen der Behörde.

2. Ansicht - Die Entscheidung richtet sich nach materiellem Recht2

Nach dieser Ansicht richtet sich die neue Sachentscheidung nur nach dem materiellen Recht zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung.

Argumente für diese Ansicht

Struktur des § 51 VwVfG

Die Verweisung aus § 51 V VwVfG bedeutet nur, dass die §§ 48,49 VwVfG nur dann Maßstab sind, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt. Damit kann auch nur dann Ermessen erfolgen, wenn das materielle Recht Ermessen einräumt.

Stand des Verfahrens

Durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens wird es rein fiktiv in den Zustand vor den Erlass des Erstbescheids zurückversetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren die §§ 48,49 VwVfG nicht zu beachten, sondern das materielle Recht. Deshalb kann auch die neue Sachentscheidung nicht anders zu beachten sein.

  • 1. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 11, Rn. 61.
  • 2. BVerwG NJW 1982, 2204; OVG Münster NVwZ 2000, 89.

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