Schema zur schweren Körperverletzung, § 226 II StGB

I. Tatbestand des § 226 II StGB

1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB

2. Erfolgsqualifizierende Voraussetzungen des § 226 II StGB

a) schwere Folge (§§ 226 I Nr. 1 - 3)

(1) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit

(2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds

(3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird

Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt.

b) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.

3. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des § 223 I StGB

b) Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 226 II StGB

(dolus directus 1. & 2. Grades)

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafmilderung

Minder schwerer Fall gem. § 226 III StGB

V. Ergebnis

MERKE: Immer auch an

den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB

die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB [nur, wenn § 226 II StGB nicht einschlägig ist]

die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB denken!

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