Macht sich der berechtigte Karteninhaber nach § 263a StGB strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen nicht am Bankautomaten sondern beim electronic-cash-Zahlungsverfahren überschreitet?

Überblick

Umstritten ist, ob sich der berechtigte Karteninhaber auch dann wegen Computerbetrugs strafbar macht, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet. Dieser Streit erlangt nur innerhalb der betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals „unbefugte Verwendung“ Relevanz.

Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich auch wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.

2. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich nicht wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.1

Argumente für diese Ansicht

In dieser Situation mangelt es an der Betrugsäquivalenz

Es mangelt deshalb an der erforderlichen Betrugsäquivalenz und mithin an einer Strafbarkeit aus § 263a StGB, weil in diesem Fall das Kreditinstitut in Form eines abstrakten Schuldversprechens eine Zahlungsgarantie abgibt, was durch den Satz: „Zahlung erfolgt“ deutlich wird. Insoweit wird bei dem Verkäufer kein Irrtum hervorgerufen.2

  • 1. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 263a Rn. 15; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, wistra 2021, 84; Rossa, CR 1997, 219; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263a Rn. 13.
  • 2. LK/Tiedemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 263a Rn. 52.

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