Fraglich ist, ob unter dem Begriff „Wohnung“ in Art. 13 GG auch Betriebs- oder Geschäftsräume zu verstehen sind?

Überblick

In Klausuren und Hausarbeiten gern gefragt ist, ob unter den Begriff der Wohnung auch die Betriebs- und Geschäftsräume fallen. Eine Ansicht sieht den Schutzbereich des Art. 13 GG so eng, dass dies nicht der Fall ist und eine andere Ansicht wiederum nimmt einen derart weiten Schutzbereich an, dass auch die Betriebs- und Geschäftsräume unter Art 13 GG fallen. Eine vermittelnde Ansicht macht es von öffentlichen Zuständen abhängig.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Enger Schutzbereich1

Nach dieser Ansicht schützt Art. 13 GG keine Betriebs- oder Geschäftsräume. Es sei denn, sie sind in die private Sphäre integriert.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 13 GG

Dem Wortlaut des Art. 13 GG nach fallen Betriebs- und Geschäftsräume nicht in den Schutzbereich, denn in ihnen „wohnt“ man nicht.

Unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung

Würde der Schutzbereich alle Räumlichkeiten einbeziehen, würde dies die effektive Verbrechensbekämpfung, insbesondere im Bereich der schweren Kriminalität, erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Grenze muss dort gezogen werden, wo der unantastbare Bereich der privaten Lebensgestaltung beginnt.

Entlassung aus der privaten Spähre

Auch nicht der Öffentlichkeit zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume sind nach ihrer Zweckbestimmung auf eine größere Offenheit nach außen hin gerichtet, der Inhaber entlässt diese somit aus seiner privaten Spähre. Damit besteht kein Schutz.

2. Ansicht - Weiter Schutzbereich2

Nach dieser Ansicht schützt Art. 13 GG auch Betriebs- und Geschäftsräume.

Argumente für diese Ansicht

Keine Unterscheidung möglich

Es kann nicht unterschieden werden zwischen einer beruflich-privaten und einer persönlich-privaten Spähre. Daher ist eine weite Auslegung des Begriffs der Wohnung notwendig.

Persönliche Handlungsfreiheit

Der Inhaber übt auch in Betriebs- und Geschäftsräumen seine Handlungsfreiheit aus, er kann hiervon die Allgemeinheit ausschließen. Weiterhin wird die Berufsfreiheit als wesentlicher Teil der Persönlichkeitsentfaltung gesehen, den räumlichen Bereich in dem sich diese Arbeit vollzieht ist daher ein entsprechender räumlicher Schutz über Art. 13 GG zu gewährleisten.

3. Ansicht - Differenzierende Theorie3

Nach dieser Ansicht fallen Betriebs- und Geschäftsräume zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG, eine Ausnahme gilt jedoch für Räumlichkeiten die der Öffentlichkeit umfassend zugänglich und auf den unkontrollierten Zugang angelegt sind.

Argumente für diese Ansicht

Keine Einwendungen gegen Betreten

Macht der Inhaber durch Widmung der Betriebs- und Geschäftsräume deutlich, dass er gegen ein Betreten von Dritten nichts einzuwenden hat, kann er sich auch gegenüber dem Staat nicht auf seine Privatsphäre berufen. Denn diese gibt er ja gerade durch den Verzicht auf genau diese auf.

  • 1. Behr NJW 1992,2125 (2126); Battis JuS 1973,25 (29).
  • 2. BVerfGE 32, 54 (68); Ipsen, Staatsrecht II, 18. Auflage 2015, Rn. 283.
  • 3. Ruhtig JuS 1998, 506 (510); BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2669 (2669).

Lass dir das Thema Fraglich ist, ob unter dem Begriff „Wohnung“ in Art. 13 GG auch Betriebs- oder Geschäftsräume zu verstehen sind? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Was hat Norton Rose Fulbright als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Die allgemeine Leistungsklage ist explizit in der VwGO als Klageart geregelt. Streit be…
Überblick Das Notwehrrecht nach § 32 StGB lässt die Rechtswidrigkeit der begangenen Tat entfallen…
Überblick Umstritten ist vorliegend, ob mit „Mensch“ im Sinne der §§ 211, 212 StGB immer ein ande…
Überblick Streitig ist, ob vor dem Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung gem. § 28 VwVf…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat