Setzt das Absetzen bzw. das Absetzenhelfen einen Absatzerfolg voraus?

Überblick

Lange Zeit war umstritten, ob das Absetzen und Absetzenhelfen iSd. § 259 StGB einen Absatzerfolg voraussetzen. Dieser Streit gilt heute als weitgehend geklärt, nachdem sich auch der 3. Strafsenat des BGH der Literatur angeschlossen hat und nunmehr verlangt, dass mit dem Absetzen bzw. Absetzenhelfen ein Absatzerfolg eintritt (BGHSt 59, 40). Gleichwohl kann es in Examensklausuren sinnvoll sein, den ehemaligen Meinungsstreit kurz anzusprechen, um zu zeigen, dass die Problematik erkannt wurde.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Das Absetzen(helfen) erfordert keinen Absatzerfolg.1 Der Hehlerei schuldig ist demnach auch derjenige, der durch vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absetzens handelt, auch wenn dies nicht gelingt.

Argumente für diese Ansicht

Der § 259 StGB a.F. bestrafte lediglich das „Mitwirken zum Absetzen“

Die Merkmale Absetzen und Absetzenhelfen der neuen Fassung des § 259 StGB sind gleichwertig an die Stelle des Merkmals Mitwirken zum Absetzen der alten Fassung getreten, welches seinerseits keinen Absatzerfolg vorausgesetzt hat. Daher setzt die vollendete Hehlerei in den heutigen Begehungsformen nicht voraus, dass es tatsächlich zum Absatz des Hehlereigutes gekommen sein muss.2

2. Ansicht - Das Absetzen und das Absetzenhelfen setzten einen Absatzerfolg voraus.3

Argumente für diese Ansicht

Absetzen kann sprachlich nicht mit dem bloßen Versuch des Absetzens gleichgestellt werden

Letztlich würde der Versuch tatbestandlich bestraft werden, wenn man auf einen Absatzerfolg verzichtete.4 Bereits aus dem Wortlaut „Absetzen“ folgt, dass Hehlerei erst dann vorliegen kann, wenn es gelungen ist, die Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten zu übertragen.5

Nur, wenn man einen Absatzerfolg fordert, wird der Perpetuierungstheorie und somit dem Schutzzweck des § 259 StGB entsprochen

Nur diese Auslegung stimmt mit dem Schutzzweck des § 259 StGB überein, da das für die Perpetuierungstheorie wesentliche Moment in dem Weiterschieben der Sache in die nächste Hand zu sehen ist. Dies unterbliebe jedoch gerade, würde man auf einen Absatzerfolg verzichten.6

Mit der Einführung der Versuchsstrafbarkeit ist eine Vorverlagerung der tatbestandlichen Vollendung obsolet geworden

Vor der Änderung durch die Verordnung am 29.05.1943 war der Versuch der Hehlerei nicht mit Strafe bedroht. Seit dieser Änderung besteht aber keine Notwendigkeit mehr, auch erfolglose Absatzbemühungen tatbestandlich zu erfassen, da diese durch die Versuchsstrafbarkeit nach § 259 III StGB erfasst werden.7

  • 1. BGHSt 27, 45ff.; 43, 110f.
  • 2. BGHSt 27, 45 und 48f.
  • 3. BGHSt 59, 40; Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 22 Rn. 55 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 259 Rn. 13; Fischer, StGB, 71. Auflage 2014, § 259 Rn. 27; NK/Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 259 Rn. 48f.
  • 4. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 259 Rn. 13.
  • 5. NK/Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 259 Rn. 48.
  • 6. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 259 Rn. 13.
  • 7. IdS: Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 259 Rn. 27 f.

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