Versehentlicher Zahlung von Beamtenbezügen an den Erben
Überblick
Nach dem Tod eines Beamten kann es vorkommen, dass Beamtenbezüge irrtümlich weiterhin ausgezahlt werden. Problematisch ist in diesen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können.
Umstritten ist insbesondere, ob der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in das bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis eintritt und deshalb nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet oder ob die Rückforderung nach den allgemeinen Regeln der §§ 812 ff. BGB zu erfolgen hat.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Rückforderung im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis1
Nach dieser Ansicht erfolgt die Rückforderung der versehentlich gezahlten Beamtenbezüge im Rahmen des ursprünglich bestehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisses.
Argumente für diese Ansicht
Keine Änderung des Zwecks der Leistung
Erfolgt im Rahmen des Beamtenverhältnisses eine Zahlung von Bezügen, obwohl der Beamte bereits verstorben ist, verfehlt die Leistung zwar ihren ursprünglichen Zweck, nämlich die Versorgung des Beamten. Dies ändert jedoch nichts an ihrer öffentlich-rechtlichen Natur. Die Rückforderung ist daher innerhalb des vorher bestehenden öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses geltend zu machen und nicht nach den §§ 812 ff. BGB.
Eintritt des Erben in bestehende Rechtsbeziehungen
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das gilt auch für ein durch Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Damit ist der Erbe daher gem. § 49a VwVfG erstattungspflichtig.
2. Ansicht - Rückforderung nach §§ 812 ff. BGB2
Nach dieser Ansicht richtet sich die Rückzahlung mangels spezieller Regelungen nach den allgemeinen Vorschriften des §§ 812 ff. BGB.
Argumente für diese Ansicht
Kein Übergang des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
Das öffentlich-rechtliches Verhältnis bestand ausschließlich zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. In dieses Verhältnis tritt der Erbe nicht automatisch ein. Andernfalls würde jeder Erbe eines Beamten ohne Weiteres Teil eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses werden. Der Erbe ist vielmehr als Dritter anzusehen. Die Rückforderung kann insofern auch nicht auf ein nicht mehr bestehendes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis gestützt werden.
Keine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durch Zahlung
Allein der Umstand, dass der Erbe die Zahlung erhalten hat, begründet kein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis. Anspruchsberechtigt war ausschließlich der Beamte. Mit dessen Tod entfällt folglich auch der Anspruch auf die Zahlung.
Keine ausschließliche Anknüpfung an den Leistungszweck
Da ausschließlich zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis vorlag, konnte auch nur der Beamte die Leistung beanspruchen. Der Erbe hat die Zahlung daher ohne Rechtsgrund erhalten und muss sie nach den §§ 812 ff. BGB herausgeben bzw. erstatten.
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