Schema zum Rücktritt vom Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 640, 639, 326 V BGB

I. Gegenseitiger Vertrag

Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip "do ut des" (lat. "ich gebe, damit du gibst"). Ein Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag.

[ggf. ist eine Abgrenzung zum Dienstvertrag erforderlich - bei Dienstverträgen ist eine bloße Tätigkeit, bei Werkverträgen hingegen ist ein konkreter Erfolg geschuldet.]

II. Mangelhafte Leistung des Werkunternehmers und Abnahme

1. Sachmangel, § 633 II BGB bei Gefahrübergang

2. Kein Ausschluss der Gewährleistung

a) § 640 II BGB

b) vertraglicher Ausschluss - ggf. § 639 BGB oder unwirksam aufgrund unwirksamer AGB, § 309 Nr. 8 b) BGB

III. Unmöglichkeit der Nacherfüllung

IV. Erheblichkeit des Mangels, §§ 326 V, 323 V 2

V. Kein Ausschluss nach §§ 326 V, 323 VI BGB

VI. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB

VI. Keine Verjährung § 218 I 2 BGB

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