Wie lässt sich die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe begründen?

Überblick

Vorliegend besteht zwar weitgehend Einigkeit bezüglich der Frage, ob die passive Sterbehilfe durch Unterlassen strafbar ist. Gemeinhin wird diese Frage mit dem Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht verneint. Dies gilt unproblematisch, wenn die weitere Behandlung schlichtweg eingestellt wird. Allerdings ist im Weiteren umstritten, wie sich dieses Ergebnis dogmatisch begründen lässt, wenn der Arzt die lebenserhaltenden medizinischen Geräte aktiv abschaltet1 und insoweit die medizinische Behandlung mit dem Patientenwillen abbricht. Insoweit meint der Begriff der passiven Sterbehilfe auch viel mehr den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen.2

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Straflosigkeit ergibt sich daraus, dass in dem „aktiven“ Abbruch schwerpunktmäßig ein Unterlassen durch Tun liegt.3

Insoweit entspricht das Abschalten der lebenserhaltenden Geräte im Rahmen des §§ 212, 216 StGB dem erlaubten bloßen Unterlassen der Weiterbehandlung.

Argumente für diese Ansicht

Gleichstellung mit dem bloßen Unterlassen der Weiterbehandlung

Es kann keinen Unterschied machen, ob die Weiterbehandlung schlichtweg unterlassen wird oder zum Unterlassen der Weiterbehandlung die lebenserhaltenden Geräte abgeschaltet werden müssen.4

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, der vorliegend im Unterlassen der weiteren Behandlung zu sehen ist.5

2. Ansicht - Das Abschalten lebenserhaltender Geräte stellt zwar ein aktives Tun dar, allerdings kann der damit verwirklichte Tatbestand durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.6

Nach dieser Auffassung wird die Konstellation als einheitliche Fallgruppe begriffen und führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu einer Einwilligungslösung auf der Ebene der Rechtfertigung. Insoweit ist Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.7

Argumente für diese Ansicht

Kein Abstellen auf äußerliches Erscheinungsbild von Tun und Unterlassen.

Es erfolgt keine Orientierung an dem äußeren Erscheinungsbild von Tun und Unterlassen, schon deshalb, weil die Rechtsprechung des BGH angenommen hat, dass auch ein pflichtwidriges Unterlassen den Tatbestand des § 216 StGB erfüllen kann.8

Umdeutung des aktiven Tuns in ein Unterlassen stellt einen dogmatisch unzulässigen Kunstgriff dar.

Die Umdeutung des erlebten Wirklichen (hier des aktiven Ausschalten des Geräts) in eine diesem widersprechende normativen Wertung (normativ verstandenes Unterlassen), stellt einen unzulässigen Kunstgriff dar.9

Die Einordnung des Verhaltens als ein Tun oder Unterlassen erfolgt eher zufällig.10

  • 1. So auch NK/Neumann, vor § 211, Rn. 101, Aufl. 3.; Eisele, BT I, Rn. 156, Aufl. 1.
  • 2. NK/Neumann, vor § 211, Rn. 100, Aufl. 3.
  • 3. Roxin, AT II, § 31 Rn. 115ff., Aufl. 1.; Lackner/Kühl, vor § 211, Rn. 8a, Aufl. 28.; NK/Neumann, vor § 211, Rn. 122f., Aufl. 3.; MüKo/Schneider, vor § 211, Rn. 170, Aufl. 2.
  • 4. Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 8a, Aufl. 28.
  • 5. MüKo/Schneider, vor § 211, Rn. 170, Aufl. 2.
  • 6. BGHSt 55, 191 (202f.).; Fischer, StGB, Vor §§ 211, Rn. 60ff., Aufl. 62.
  • 7. BGHSt 55, 191.
  • 8. BGHSt 55, 191 (202).
  • 9. BGHSt 55, 191 (202).; Fischer, StGB, vor §§ 211, Rn. 60, Aufl. 62.
  • 10. Fischer, StGB, vor §§ 211, Rn. 62, Aufl. 62.

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