Wann beginnt das Menschenleben iSd. § 212 StGB
Überblick
Umstritten ist die Frage, ab wann der Mensch ein „Mensch“ im Sinne des § 212 StGB ist. Bedeutung hat der Meinungsstreit insoweit, als dass der „Mensch“ vom werdenden Leben, also von der Leibesfrucht abgegrenzt werden muss. Dies ergibt sich bereits aus systematischen Gesichtspunkten. Der Einbeziehung der Leibesfrucht in den Schutzbereich des § 212 StGB stehen bereits die Regelungen der §§ 218ff. StGB entgegen, die den Schutz der Leibesfrucht eigenständig regeln.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Leibesfrucht wird mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen zum Menschen iSd. § 212 StGB.2 Abgestellt wird mithin auf den Geburtsakt. Nach dieser Ansicht wird die Leibesfrucht schon während der Geburt zum „Menschen“ iSd. § 212 StGB.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 217 StGB a.F.
Dass die Leibesfrucht bereits mit dem Geburtsakt, also mit den Eröffnungswehen zum Menschen wird, stützt sich auf den Wortlaut des § 217 StGB a.F., wonach die Tötung eines Kindes in der Geburt als Tötungs- und nicht als Abtreibungsdelikt bestraft wurde.3
Wenn das Gesetz in dieser Regelung den Zeitraum der Geburt einbezieht, liegt die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens notwendig beim Beginn der Geburt.4
2. Ansicht - Die Leibesfrucht wird anknüpfend an § 1 BGB erst mit Austritt aus dem Mutterleib zum Menschen iSd. § 212 StGB.5
Nach dieser Ansicht beginnt das menschlicher Leben also erst nach der Geburt bzw. mit dem Geburtszeitpunkt.
Argumente für diese Ansicht
Die Grundlage der Gegenmeinung, die in § 217 a.F. StGB zu sehen war, ist mit dessen Aufhebung entfallen.
Die Grenzziehung zwischen Leibesfrucht und Mensch iSd. § 212 StGB konnte sich lange Zeit an dem § 217 a.F StGB orientieren. Die Folgerung, dass der Zeitpunkt des Mensch-werdens der Beginn des Geburtsaktes sein muss, entbehrt seit der Aufhebung des § 217 a.F. StGB im Jahre 1998 allerdings ihre Grundlage.6
Während der Geburt meinte nicht zwangsläufig während der gesamten Geburt
Aus § 217 StGB a.F. Folgt nicht zwangsläufig, dass „während“ der Geburt auch während der „gesamten“ Geburt bedeuten muss.7
„Kind“ iSd. § 217 StGB a.F. meint nicht zwangsläufig auch „Mensch“
Das Wort „Kind“ in § 217 StGB a.F. muss nicht als Synonym für „Mensch“ gelesen werden. Dies gilt vor allem, weil sich aus § 219 StGB ergibt, das „Kind“ eher ein Synonym für „Ungeborenes“ ist.8
- 1. Rengier, BT II, § 3, Rn. 2, Aufl. 13.; NK/Neuman, vor § 211, Rn. 5, Aufl. 3.
- 2. BGHSt 32, 194.; Rengier, BT II, § 3, Rn. 3, Aufl. 13.; Fischer, StGB, vor §§ 211, Rn. 5, Aufl. 62.; m.w.N.: Eisele, BT I, Rn. 38, Aufl. 1.; Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 3, Aufl. 28.; Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 2, Aufl. 6.
- 3. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 2, Aufl. 6..; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, § 2, Rn. 85, Aufl. 3.; Rengier, BT II, § 3, Rn. 3, Aufl. 13.
- 4. BGHSt 32, 194 (195).
- 5. NK/Merkel, § 218, Rn. 33ff., Aufl. 3.; NK/Neuman, vor § 211, Rn. 5 m.w.N., Aufl. 3.
- 6. NK/Neuman, vor § 211, Rn. 5f., Aufl. 3.
- 7. NK/Merkel, § 218, Rn. 34, Aufl. 3.
- 8. NK/Merkel, § 218, Rn. 34, Aufl. 3.
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