Wie wird im Rahmen der Verfügungslehre der Raub (§ 249 StGB) von der Erpressung (§ 253 StGB) abgegrenzt?
Überblick
Innerhalb der Verfügungslehre, die davon ausgeht, dass es sich bei § 253 StGB um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, das bei seinem Vorliegen das zeitgleiche Bestehen eines Wegnahmedeliktes ausschließt, ist umstritten, wann es sich um eine Hingabe oder um eine Wegnahme handelt. Grundsätzlich grenzt man nach der inneren Willensrichtung des Opfers ab, wobei die einzelnen Kriterien umstritten sind. (Da die Rechtsprechung nicht von dem Erfordernis einer Vermögensverfügung ausgeht, kann sie nicht nach der inneren Willensrichtung des Opfers abgrenzen, sondern stellt alleine auf das äußere Erscheinungsbild ab, und fragt, ob sich die Situation als Wegnahme oder als Hingabe darstellt).
Was alle Ansichten innerhalb der Vermögensverfügungslehre gemein haben, ist die Mindestvoraussetzung, dass es sich um ein willentliches Verhalten des Opfers handeln muss, bewusst eine Vermögensminderung herbeizuführen,1um aus § 253 StGB bestraft werden zu können. Genauso anerkannt ist, dass die Freiwilligkeit aufgrund der tatbestandlichen Nötigung indessen kein verwertbares Abgrenzungskriterium sein kann, da man andernfalls stets zur Anwendung des § 249 StGB käme.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Es handelt sich um eine Wegnahme, und nicht um eine Hingabe, wenn es in der konkreten Situation für den Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, da die Sache unabhängig von seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters ausgesetzt ist. Das Opfer also keine reelle Wahlmöglichkeit oder Verhaltensalternative hat. 2
Argumente gegen diese Ansicht
Dem „Freikaufcharakter“ des Erpressungstatbestandes wird nicht entsprochen.3
Es wird immer noch auf die „Freiwilligkeit“ des Opfers abgestellt, was allerdings kein passables Abgrenzungskriterium sein kann.4
2. Ansicht - Bereits das abgenötigte Opferverhalten, das lediglich eine Gewahrsamslockerung bewirkt und dem Täter die Möglichkeit zur Wegnahme eröffnet, stellt eine Vermögensverfügung dar, die eine Wegnahme ausschließt. 5
Argumente gegen diese Ansicht
Widerspruch zu § 263 StGB
Somit würde der Begriff der Vermögensverfügung bei den §§ 253, 255 StGB anders als in § 263 StGB definiert werden, da hier auf das Erfordernis einer unmittelbaren Vermögensminderung verzichtet werden würde.6
3. Ansicht - Es kommt für die Strafbarkeit aus §§ 253, 255 StGB allein darauf an, dass das Opfer willentlich, d.h. mit seinem faktischen, wenn auch erzwungenen Einverständnis den Gewahrsam überträgt. Verliert es hingegen den Gewahrsam unwillentlich, also ohne faktisches (erzwungenes) Einverständnis, liegt eine Wegnahme vor. 7Es kommt allein darauf an, dass das Opfer tatsächlich Handlungsalternativen hat. Indiz für eine Vermögensverfügung soll insoweit das äußere Erscheinungsbild darstellen.
- 1. Eisele, BT II, Rn. 764, Aufl. 2.
- 2. Eisele, BT II, Rn. 764, Aufl. 2.; Wessels/Beulke, BT II, § 18, Rn. 730, Aufl. 37.
- 3. Rengier, BT I, § 11, Rn. 35, Aufl. 13.
- 4. Rengier, BT I, § 11, Rn. 35, Aufl. 13.
- 5. Küper, BT, S. 408, 415f.; wohl auch: Lackner/Kühl, StGB, § 253, Rn. 3, Aufl. 28.
- 6. Rengier, BT I, § 11, Rn. 36, Aufl. 13.; Eisele, BT II, Rn. 766, Aufl. 2.
- 7. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 253, Rn. 8, 31, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 11, Rn. 37, Aufl. 13.
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