Kann das Merkmal der Verdeckungsabsicht auch durch Unterlassen erfüllt werden?

Überblick

Umstritten ist, ob das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann, und sich der Täter als Garant ebenfalls des Mordes nach § 211 StGB schuldig macht, lässt er beispielsweise das angefahrene Opfer im Kenntnis seiner Verletzungen liegen.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ein Mord in Verdeckungsabsicht kann nur durch aktives Tun begangen werden.1

Argumente für diese Ansicht

Der Begriff des Verdeckens verlangt ein aktives Zudecken

Der Täter deckt die Vortat begrifflich nicht durch Unschädlichmachen eines Menschen zu. Er verzichtet lediglich darauf, seine Täterschaft aufzudecken.
Insoweit ist ein bloßes „Nichtaufdecken“ nicht ausreichend.2

Die Tötung muss das Mittel der Verdeckung sein und nicht nur die Folge eines anderen Mittels

Keine spezifische Verwerflichkeit

Dieses passive Verhalten weist nicht die, der Verdeckungsabsicht eigentümliche, besondere Verwerflichkeit auf.3

2. Ansicht - Ein Mord in Verdeckungsabsicht ist auch durch Unterlassen möglich.4

Argumente für diese Ansicht

Keine unterschiedliche Bewertung notwendig

Soweit gerade der Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung dient, ist nicht ersichtlich wieso die Tötung durch Unterlassen seitens des Garanten anders zu bewerten sein soll, als eine Tötung durch aktives Tun.5

Kein unterschiedlicher Unrechtsgehalt

Ob der Täter das Opfer durch aktives Tun oder durch Unterlassen tötet macht – vorbehaltlich der Prüfung des § 13 I StGB – keinen Unterschied hinsichtlich des Unrechtsgehalts.6

  • 1. BGHSt 7, 287.
  • 2. BGHSt 7, 287 (290).
  • 3. BGHSt 7, 287ff.
  • 4. Fischer, StGB, § 211, Rn. 72, Aufl. 62.; BGHSt 38, 356.; NK/Neumann, § 211, Rn. 102Ff, Aufl. 3.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, § 211, Rn. 35b, Aufl. 29..; Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 38, Aufl. 6.
  • 5. NK/Neumann, § 211, Rn. 102, Aufl. 3.
  • 6. NK/Neumann, § 211, Rn. 102, Aufl. 3.

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