Kann das Merkmal der Verdeckungsabsicht auch durch Unterlassen erfüllt werden?

Überblick

Umstritten ist, ob das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht nur durch aktives Tun oder auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. In diesem Kontext ist dann fraglich, ob sich der Täter als Garant eines Mordes nach § 211 StGB strafbar macht, lässt er beispielsweise das angefahrene Opfer in Kenntnis seiner Verletzungen liegen.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ein Mord in Verdeckungsabsicht kann nur durch aktives Tun begangen werden.1

Argumente für diese Ansicht

Der Begriff des Verdeckens verlangt ein aktives Zudecken

In diesen Fällen verdeckt der Täter die Vortat begrifflich nicht durch "Unschädlichmachen" eines Menschen. Beim Unterlassen verzichtet er lediglich darauf, seine Täterschaft aufzudecken.
Insoweit ist ein bloßes „Nichtaufdecken“ nicht ausreichend.2

Die Tötung muss das Mittel der Verdeckung sein und nicht nur die Folge eines anderen Mittels.3

Fehlende spezifische Verwerflichkeit

Dieses passive Verhalten durch Unterlassen weist nicht die, der Verdeckungsabsicht eigentümliche, besondere Verwerflichkeit auf.4

2. Ansicht - Ein Mord in Verdeckungsabsicht ist auch durch Unterlassen möglich.5

Argumente für diese Ansicht

Keine unterschiedliche Bewertung notwendig

Soweit gerade der Tod des Opfers als Mittel zur Verdeckung dient, ist nicht ersichtlich wieso die Tötung durch Unterlassen seitens des Garanten anders zu bewerten sein sollte, als eine Tötung durch aktives Tun.6

Kein unterschiedlicher Unrechtsgehalt

Ob der Täter das Opfer durch aktives Tun oder durch Unterlassen tötet, macht – vorbehaltlich der Prüfung des § 13 I StGB – hinsichtlich des Unrechtsgehalts keinen Unterschied.7

  • 1. BGHSt 7, 287.
  • 2. BGHSt 7, 287 (290).
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 35b.
  • 4. BGHSt 7, 287ff.
  • 5. BGHSt 38, 356; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 35c; LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 51 ff.; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Mitsch, AK StGB, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 81.
  • 6. LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 51 ff.
  • 7. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 35c.

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