Schema zum Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG, ggf. aus Art. 93 I Nr. 1 GG

1. Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung

2. oder Teile dieser Organe (§ 63 BVerfGG) oder am Verfassungsleben Beteiligte (Art. 93 I Nr. 1 GG), die entweder im GG oder durch die GOBT/GOBR mit eigenen Rechten ausgestattet sind

(P) Abgeordnete (+) bei Wahrnehmung eigener Rechte aus Abgeordnetenstatus, Art. 38 I 2 GG

(P) Parteien (+) bei Wahrnehmung von eigenen Rechten aus Art. 21 GG

(P) Fraktionen (+) als Teil des Organs Bundestag gem. § 63 BVerfGG, da Prozessstandschaft gem. § 64 BVerfGG gestattet

III. Antragsgegenstand, §§ 64 I, 67 S. 1 BVerfGG

Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners

IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

Geltendmachung einer möglichen Verletzung von verfassungsrechtlich begründeten eigenen Rechten des Antragstellers oder Geltendmachung von Rechten des Organs selbst im eigenen Namen.

Beachte: Prüfungsmaßstab ist allein das Verfassungsrecht, nicht einfachgesetzliche Regelungen und nicht die Geschäftsordnungen!

V. Frist, § 64 III BVerfGG

Sechs Monate

VI. Ordnungsgemäßer Antrag (nur bei Anlass prüfen)

1. § 23 I BVerfGG: schriftlich und mit Begründung

2. § 64 II BVerfGG: korrekte Bezeichnung

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Fraglich, wenn Maßnahme erledigt; aber (+), wenn Feststellung- oder Klarstellungsinteresse besteht

B. Begründetheit

Der Antrag im Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller dadurch in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

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