Schema zur besonders schweren Brandstiftung, § 306b II StGB
I. Tatbestand (§ 306b I StGB)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verwirklichung des Grunddelikts
Verwirklichung von § 306a StGB
b) Qualifikationstatbestand des § 306b II StGB
(1) § 306b II Nr.1 StGB: Gefahr des Todes für einen anderen Menschen
Der Täter muss im Bewusstsein und mit mindestens billigender Inkaufnahme handeln, dass durch die Tat eine Situation geschaffen wird, in welcher der Tod eines anderen Menschen ernstlich zu befürchten ist.
(2) § 306b II Nr.3 StGB: Unrechtssteigerungsqualifikation
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) § 306b II Nr.2 StGB: Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
V. Ergebnis
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