Schema zur besonders schweren Brandstiftung, § 306b II StGB

I. Tatbestand (§ 306b I StGB)

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung des Grunddelikts

Verwirklichung von § 306a StGB

b) Qualifikationstatbestand des § 306b II StGB

(1) § 306b II Nr.1 StGB: Gefahr des Todes für einen anderen Menschen

Der Täter muss im Bewusstsein und mit mindestens billigender Inkaufnahme handeln, dass durch die Tat eine Situation geschaffen wird, in welcher der Tod eines anderen Menschen ernstlich zu befürchten ist.

(2) § 306b II Nr.3 StGB: Unrechtssteigerungsqualifikation

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) § 306b II Nr.2 StGB: Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 306e StGB

V. Ergebnis

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