Wer ist anfechtungsberechtigt, wenn der Vertreter irrtümlich ein Vertretergeschäft statt eines Eigengeschäfts abschließt?

Überblick

Den Streitstand für die Frage, ob in diesem Fall überhaupt ein Anfechtungsrecht besteht, findest du ebenfalls unter unseren Streitständen (Streitstand: Kann der Handelnde anfechten, wenn er eigentlich im eigenen Namen handeln wollte, aus Sicht des Empfängers aber als Vertreter auftritt?) Handelt der Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, steht das Anfechtungsrecht ausschließlich ihm zu. Mangels wirksamer Stellvertretung ist der Vertretene nicht Partei des Rechtsgeschäfts geworden und kann daher nicht anfechtungsberechtigt sein.1 Durch die Anfechtung erhält der irrtümlich handelnde Vertreter ohne Vertretungsmacht die Möglichkeit, seine Haftung nach § 179 I BGB auf das Erfüllungsinteresse zu vermeiden und stattdessen lediglich nach § 122 I BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens zu haften.2 Der Vertretene kann das Geschäft jedoch nachträglich an sich ziehen, indem er es gem. § 177 I BGB genehmigt. Fraglich ist, wem das Anfechtungsrecht zusteht, wenn der Handelnde zwar ein Eigengeschäft abschließen wollte, aufgrund bestehender Vollmacht oder einer späteren Genehmigung jedoch ein Vertretergeschäft zustande kommt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Anfechtungsrecht steht dem Vertreter zu

Nach dieser Ansicht steht das Anfechtungsrecht allein dem mit Eigengeschäftswillen handelnden Vertreter zu.

Argumente für diese Ansicht

Fehlender Vertretungswille schließt Willenszurechnung aus

Die Willenszurechnung zum Vertretenen nach dem Repräsentationsprinzip setzt einen Vertretungswillen voraus. Wird das Geschäft jedoch wegen fehlenden Vertretungswillens angefochten, greift die Anfechtung vor der Zurechnung ein. Mangels Willenszurechnung kann dem Vertretenen folglich auch kein Anfechtungsrecht zustehen.3

Funktion der Anfechtung

Die Anfechtung dient dazu, bei Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem den tatsächlichen Willen des Erklärenden durchzusetzen.4 Beim unbeabsichtigten Vertretergeschäft schützt sie die Privatautonomie des Handelnden, nicht die des Vertretenen.5

Kein Entgegenstehen des § 166 I BGB

§ 166 I BGB setzt eine bereits erfolgte Willenszurechnung voraus und regelt lediglich, wessen Wissen oder wessen Irrtum maßgeblich ist. Ist die Zurechnung der Willenserklärung jedoch gerade zweifelhaft, findet die Norm keine Anwendung und kann dem Vertreter ein eigenes Anfechtungsrecht nicht versagen.6

Kein schutzwürdiges Interesse des Vertretenen

Der Vertretene hat seine Privatautonomie bereits durch die Erteilung der Vollmacht ausgeübt. Der Vertretene hat dem Vertreter mit der Bevollmächtigung die Rechtsmacht eingeräumt, über das Entstehen von Ansprüchen zu disponieren. Liegt die Entscheidung über die Begründung von Ansprüchen in der Hand des Vertreters, muss ihm auch die Möglichkeit zustehen, Fehler bei der Ausübung dieser Befugnis durch Anfechtung zu korrigieren.7

Verkehrsschutz ausreichend gewährleistet

Nach der Anfechtung kann der Vertreter das Geschäft als Eigengeschäft erneut vornehmen. Der Vertragspartner ist durch § 122 I BGB hinreichend geschützt.8

2. Ansicht - Anfechtungsrecht steht dem Vertretenen zu

Nach dieser Ansicht steht das Anfechtungsrecht dem Vertretenen stets zu.

Argumente für diese Ansicht

Keine Trennung von Irrtumszurechnung und Anfechtungsrecht

Ungeachtet der subjektiven Vorstellung des Vertreters, im eigenen Namen zu handeln, liegt eine wirksame Stellvertretung vor, die den Vertretenen bindet. Ein Inhaltsirrtum ist dem Vertretenen nach § 166 I BGB zuzurechnen.9 Da die Anfechtung die Rechtsposition des Vertretenen beseitigt, kann folgerichtig nur er selbst anfechtungsberechtigt sein.10 Es besteht kein Anlass, den Vertretenen aus dem Vertrag zu lösen. Insbesondere führt eine Anfechtung durch den Vertreter nicht dazu, dass automatisch das von ihm gewollte Eigengeschäft zustande komm.11

  • 1. Jauß, JURA 2020, 205.
  • 2. Jauß, JURA 2020, 205.
  • 3. Jauß, JURA 2020, 206.
  • 4. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 191.
  • 5. Jauß, JURA 2020, 206.
  • 6. Jauß, JURA 2020, 206.
  • 7. Jauß, JURA 2020, 206.
  • 8. Jauß, JURA 2020, 206.
  • 9. BeckOGK-BGB/Huber, Stand: 2021, § 164 Rn. 52.
  • 10. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 164 Rn. 44; Staudinger/Schilken, BGB, Stand: 2024, § 164 Rn. 21.
  • 11. PWW/Prütting, BGB, 20. Aufl. 2026, § 164 Rn. 82.

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