Kann das Anwartschaftsrecht ein Besitzerecht i.S.d. §986 BGB sein
Überblick
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der Anspruch ist jedoch nach § 986 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzer ein Rech zum Besitz hat. Ein solches Besitzrecht kann sich insbesondere aus einem dinglichen Recht oder aus einem schuldrechtlichen Verhältnis ergeben. Dingliche Besitzrechte wirken absolut gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Eigentümer. Problematisch ist, ob das Anwartschaftsrecht, insbesondere bei Eigentumsvorbehalt, ein solches Recht zum Besitz vermitteln kann. Im Verhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer stellt sich dieses Problem regelmäßig nicht, da der Kaufvertrag ein schuldrechtliches Besitzrecht begründet. Relevant wird die Frage jedoch in Fällen des gutgläubigen Erwerbs eines Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten: Hier fehlt es an einer schuldrechtlichen Beziehung zum Eigentümer. Der Erwerber könnte sich dann nur gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB verteidigen, wenn das Anwartschaftsrecht selbst ein Recht zum Besitz iSd. § 986 BGB vermittelt. 1
Umstritten ist daher, ob das Anwartschaftsrecht als dingliches Besitzrecht anzuerkennen ist bzw. ob die §§ 985, 987 ff. BGB entsprechend auf das Anwartschaftsrecht anwendbar sind.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Kein Besitzrecht aus dem Anwartschaftsrecht
Nach dieser Ansicht vermittelt das Anwartschaftsrecht kein Recht zum Besitz iSd. § 986 BGB. Eine analoge Anwendung der §§ 985, 987 ff. BGB wird abgelehnt.Argumente für diese Ansicht
Fehlende Regelungslücke
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche besteht hier nicht, da das Gesetz den Schutz des Anwartschaftsberechtigten bereits anderweitig sicherstellt.2
Ausreichender Schutz durch bestehende Vorschriften
Der Anwartschaftsberechtigte ist insbesondere durch § 1007 II BGB und § 861 BGB geschützt. Zudem verweist § 1007 III 2 BGB auf die §§ 987 ff. BGB, sodass kein zusätzlicher Schutz erforderlich ist. 3
Außerdem können unbillige Ergebnisse bei beinahe vollständiger Zahlung des Kaufpreises mit dem dolo-agit-Einwand nach § 242 BGB verhindert werden.4
Funktion des Anwartschaftsrechts
Das Anwartschaftsrecht dient lediglich der Sicherung des späteren Eigentumserwerbs. Für dessen Vollendung ist der fortdauernde Besitz nicht erforderlich. Es besteht daher kein Bedürfnis, dem Anwartschaftsrecht bereits dem Eigentum vergleichbare Stellung zuzuweisen.5
2. Ansicht - Anwartschaftsrecht als Besitzrecht
Danach vermittelt das Anwartschaftsrecht ein dingliches Recht zum Besitz iSd. § 986 BGB. Die §§ 985, 987 ff. BGB sind entsprechend anwendbar.
Argumente für diese Ansicht
Dingliche Vorstufe des Eigentums
Das Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Rechtsposition, die dem Vollrecht wirtschaftlich angenähert ist. Es stellt eine Vorstufe des Eigentums dar und verdient daher einen vergleichbaren Schutz.6
Parallelität zu Eigentümerinteressen
Die Interessenlage des Anwartschaftsberechtigten entspricht weitgehend derjenigen des Eigentümers. Es wäre widersprüchlich, ihm den Besitzschutz gegenüber dem Eigentümer zu versagen.7
Sinn des gutgläubigen Erwerbs
Der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts wäre weitgehend wertlos, wenn der Erwerber die Sache sofort an den Eigentümer herausgeben müsste. Der Erwerb setzt daher voraus, dass ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer besteht.8
Systematische Erwägungen
Zum Anwartschaftsrecht als gesicherte Erwerbsposition gehört auch die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Ohne ein entsprechendes Besitzrecht wäre die Funktion des Anwartschaftsrecht erheblich beeinträchtigt.9
- 1. Wellenhofer, Sachenrecht, 40. Aufl 2025, § 21 Rn. 22.
- 2. Dechsler/Harenberg, JURA 2022, 97,102.
- 3. Dechsler/Harenberg, JURA 2022, 97,102.
- 4. BeckOGK-BGB/Spohnheimer, Stand 2026, § 986 Rn. 12.2; Lüke, Sachenrecht, 5. Aufl. 2024, § 14 Rn. 564.
- 5. MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 986 Rn. 20.
- 6. BeckOK-BGB/Fritzsche, 77. Ed. 2026, § 986 Rn. 16.
- 7. BeckOK-BGB/Fritzsche, 77. Ed. 2026, § 986 Rn. 16.
- 8. BeckOK-BGB/Fritzsche, 77. Ed. 2026, § 986 Rn. 16.
- 9. BeckOK-BGB/Fritzsche, 77. Ed. 2026, § 986 Rn. 16.
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