Stellt das reine Bereitstellen der Ware bereits ein Angebot dar?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Bindendes Angebot1

Nach dieser Ansicht ist das Bereitstellen der Ware als bindendes Angebot des Verkäufers zu sehen.

Argumente für diese Ansicht

Schutzbedürftigkeit

Dem Verkäufer steht in dem Moment keine Schutzbedürftigkeit mehr zu, in dem er die Ware so bereitstellt, dass ein potentieller Käufer sie ohne weiteres nehmen kann. Es handelt sich sodann um ein bindendes Angebot.

Ausstellen der Ware

Stellt der Verkäufer die Ware aus, so dass der potentielle Käufer sie nehmen kann und diese bezahlen kann, so handelt es sich um ein konkretes Angebot seitens des Verkäufers, welches der Käufer durch das Bezahlen an der Kasse annimmt.

2. Ansicht - Nur Invitatio2

Nach dieser Ansicht handelt es bei dem Bereitstellen der Ware um eine reine invitatio ad offerendum.

Argumente für diese Ansicht

Auswahl des Vertragspartners

Der Verkäufer hat ein berechtigtes Interesse an der Auswahl seines Vertragspartners. Wäre das reine Bereitstellen der Ware bereits als bindendes Angebot zu sehen, hätte der Verkäufer keine Möglichkeit mehr den Vertragspartner auszuwählen. Dies ist im Sinne der Vertragsfreiheit jedoch erforderlich.

Überprüfung des Geschäftsvorgangs

Nimmt der Kunde die Bereitgestellte Ware und zeigt sie an der Kasse vor, kann das Kassenpersonal das Angebot noch überprüfen. So kann hinsichtlich des Preises oder der Liquidität des Kunden noch geprüft werden, ob es zu einem Vertragsabschluss kommt. Ebenso kann der Verkäufer hinsichtlich der Lieferbarkeit oder der abzugebenden Mengen noch eingreifen.

  • 1. Palandt/Ellenberger, 74. Auflage 2015, § 145, Rn. 8.;Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Auflage 2007, Rn. 363.
  • 2. BGH NJW 1980, 1388.

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