Fällt das Ausnutzen eines Automatendefekts unter § 263a StGB?

Überblick

Umstritten ist, ob sich auch derjenige wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB strafbar macht, der lediglich einen Defekt des Automaten ausnutzt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Täter macht sich nicht wegen Computerbetrugs strafbar.1

Argumente für diese Ansicht

Beim Betrug nach § 263 StGB begründet das bloße Ausnutzen eines Irrtums auch keine Strafbarkeit

Beim Betrugstatbestand ist nicht jedes Handeln bei gleichzeitigem Vorliegen eines Irrtums tatbestandsmäßig. Die Täuschung fordert insoweit mehr als die Ausnutzung eines Irrtums. Erforderlich ist ein auf Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Handeln. Daran fehlt es bei der bloßen Ausnutzung einer Fehlvorstellung. Etwas anderes gilt nur, wenn eine konkrete Aufklärungspflicht besteht. Wenn der Täter den Irrtum weder hervorruft noch verstärkt, liegt keine Täuschungshandlung vor. Der vorhandene Defekt ist insoweit mit dem vorhandenen Irrtum gleichzusetzen. Der Automat „glaubt“, dass er ordnungsgemäß funktioniert.2

Straflosigkeit im Einklang mit allgemeinen rechtlichen Grundsätzen

Eine klare Grenzziehung zwischen lediglich sozial nicht geduldetem und strafbarem Verhalten ist wichtig. Das Ausnutzen des Defektes ist moralisch fragwürdig, jedoch nicht strafbar. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem fragmentarischen Charakter des Strafrechts, wonach Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit zur Natur des Strafrechts gehören. 3

2. Ansicht - Der Täter macht sich wegen Computerbetrugs (genauer: § 263 I Var. 4 StGB) strafbar.4

Argumente für diese Ansicht

Nutzung gegen den Willen des Automatenbetreibers

Das Computerprogramm wird nicht verändert, sondern für eigene Zwecke unbefugt, das heißt gegen den Willen des jeweiligen Automatenbetreibers, ausgenutzt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Betreiber eine derartige Nutzung offensichtlich nicht will.5

Sonderwissen genutzt

Wie auch in den sonstigen Fällen des Computerbetrugs, hat sich der Täter eine bestimmte Stelle im Programm ausgesucht und für sich ausgenutzt. Er verfügt über spezielles Wissen, über welches die Allgemeinheit nicht verfügt. 6

  • 1. Vogt/Brand, Jura 2008, 306 f.; Niehaus/Augustin, JR 2008, 436 ff.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263a Rn 17a.
  • 2. Vogt/Brand, Jura 2008, 306.; in diesem Sinne auch: Niehaus/Augustin, JR 2008, 437.
  • 3. Klas/Blatt, CR 2012, 136.
  • 4. OLG Braunschweig Urt. v. 12.10.07 – Ss 64/07 = NJW 08, 1464.
  • 5. NJW 2008, 1464.
  • 6. NJW 2008, 1464.

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