Welche Anforderungen sind an die Absicht iSd. § 164 StGB zu stellen, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen?

Überblick

Neben dem generellen vorsätzlichen Handeln verlangt § 164 StGB, dass der Täter in Bezug auf die Unwahrheit der behaupteten Verdachtstatsachen bzw. der geschaffenen Beweislage „wider besseres Wissen“ handelt und dass er mit der Absicht handelt, gegen den Verdächtigen ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Fraglich ist nun, wie diese Absicht auszugestalten ist. Die Streitfrage ist, ob mit „Absicht“ nur dolus directus 1. Grades (Willentlichkeit) oder auch dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit) gemeint ist.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Mit „Absicht“ iSd. § 164 StGB ist jede Form des dolus directus gemeint.

Das bedeutet, dass hier bereits dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen der Tatbestandsverwirklichung ausreicht.1 Der Begriff der Absicht ist mithin weit zu verstehen.

Argumente für diese Ansicht

Es ist nicht ersichtlich, wieso der Täter, der mit dolus directus 2. Grades handelt, gegenüber demjenigen, der mit dolus directus 1. Grades handelt, privilegiert werden sollte.

Es ist nicht ersichtlich, wieso das Schutzgut durch denjenigen, der zwar über den unbedingten Willen verfügt, eine Einleitung des Verfahrens etc. zu bewirken, sich zugleich dieses Erfolges aber nicht sicher ist, in höherem Maße angegriffen wird als in dem Fall, dass sich der Täter der Einleitung des Verfahrens sicher ist und gleichwohl handelt.2

2. Ansicht - Mit „Absicht“ iSd. § 164 StGB ist allein dolus directus 1. Grades, also zielgerichtetes Wollen der Herbeiführung eines Verfahrens oder einer Maßnahme, zu verstehen.3

Argumente für diese Ansicht

Bereits der natürlicher Wortsinn des Begriffs „Absicht“ spricht für die Erforderlichkeit des dolus directus 1. Grades.

Es besteht kein Anlass, die „Erfolgskupierung“4 durch verminderte Anforderungen an das Element der Absicht auch noch zu verstärken.

Das neben dem Vorsatz stehende Element der Absicht hat lediglich die Aufgabe, ein im objektiven Tatbestand fehlendes Erfolgselement wenigstens im subjektiven Tatbestand zur Geltung zu bringen (= das Herbeiführen eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme). Dafür, diese „Erfolgskupierung“5 zusätzlich durch verminderte Anforderungen an das Element der Absicht zu verstärken, besteht kein Grund.

  • 1. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 164 Rn. 32; MüKo/Zopfs, StGB, 3. Auflage 2017, § 164 Rn. 43; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 164 Rn. 9; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 50 Rn. 24..
  • 2. MüKo/Zopfs, StGB, 3. Auflage 2017, § 164 Rn. 43.
  • 3. NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2017, § 164 Rn. 64.
  • 4. NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2017, § 164 Rn. 64.
  • 5. NK/Vormbaum, StGB, 5. Auflage 2017, § 164 Rn. 64.

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