Handelt es sich bei der Rechtsfolge des § 439 II BGB um einen Anspruch oder eine reine Kostenzuordnung?

Überblick

Erweist sich die vom Verkäufer erbrachte Leistung als mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, kann der Käufer nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB Nacherfüllung verlangen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass der Käufer den vertragsgemäßen Zustand der Kaufsache selbst herstellt oder durch einen Dritten herstellen lässt. Entstehen ihm hierbei Aufwendungen, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er Ersatz vom Verkäufer verlangen kann.1 Die Kosten der Nacherfüllung werden dem Verkäufer durch § 439 II BGB verschuldensunabhängig auferlegt. Die Vorschrift setzt Art. 14 I lit. a der Warenkauf-Richtlinie um, wonach die Nacherfüllung für den Käufer „unentgeltlich“ zu erfolgen hat.2 Die in § 439 II BGB genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind dabei nicht abschließend. Erfasst sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung im Sinne des § 439 I BGB erforderlich sind und im Zusammenhang mit der Nacherfüllungsphase stehen.3

Umstritten ist, ob § 439 II BGB lediglich eine Kostenzuordnungsregel enthält oder zugleich eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt. Davon hängt insbesondere ab, ob der Käufer Ersatz solcher Aufwendungen verlangen kann, die er selbst im Zusammenhang mit der Nacherfüllung getätigt hat.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 439 II BGB als reine Kostenzuordnungsregel

§ 439 II BGB ist lediglich als Kostenzuordnungsnorm zu verstehen. Die Vorschrift weist dem Verkäufer lediglich die Kosten zu, die im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung aus § 439 I BGB entstehen. Aufwendungen des Käufers sind demgegenüber nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzrechts, insbesondere über § 437 Nr. 3 BGB, ersatzfähig.4

Argumente für diese Ansicht

Gesetzeswortlaut

Die Formulierung „hat … zu tragen“ spricht gegen die Annahme einer eigenständigen Anspruchsgrundlage. Aufwendungsersatzansprüche werden im BGB typischerweise ausdrücklich als solche ausgestaltet (vgl. etwa § 670 BGB oder § 536a II BGB).5

Recht der zweiten Andienung

Das gesetzlich vorgesehene Recht zur zweiten Andienung würde unterlaufen, wenn der Käufer eigenständig Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreift und hierfür Ersatz verlangen könnte.6 Dem Verkäufer würde so die Möglichkeit genommen, den Mangel selbst zu überprüfen und zu beseitigen.7

Fehlendes Selbstvornahmerecht im Kaufrecht

Das Kaufrecht kennt – anders als im Werkrecht – grundsätzlich kein Selbstvornahmerecht des Käufers. Die Annahme eines Aufwendungsersatzanspruches aus § 439 II BGB würde faktisch ein solches Recht begründen, ohne dass der Gesetzgeber dies vorgesehen hat.8

2. Ansicht - § 439 II BGB als eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch

§ 439 II BGB begründet einen eigenständigen, verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Käufers für alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen.9

Argumente für diese Ansicht

Unionsrechtliches Gebot der Unentgeltlichkeit

Art. 14 I lit. a i.V.m Art. 2 Nr. 14 der Warenkauf-Richtlinie weist alle zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen dem Verkäufer zu.10 Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem Käufer auch solche Aufwendungen ersetzt werden, die er selbst im Zusammenhang mit der Nacherfüllung trägt.

Systematik (insbesondere § 475 IV BGB)

Die Einbeziehung des § 439 II BGB in die Vorschusspflicht des § 475 IV BGB zeigt, dass der Gesetzgeber von einem eigenständigen Anspruchscharakter der Norm ausgeht.11

Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof misst § 439 II BGB eigenständigen Anspruchscharakter bei und stellt darauf ab, dass die Norm die unionsrechtlich geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung sicherstellen soll.12

Wortlaut („erforderliche Aufwendungen“)

Die Beschränkung auf „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen“ ergibt insbesondere für solche Aufwendungen Sinn, die der Käufer selbst tätigt. Aufwendungen des Verkäufers bedürfen dieser Begrenzung regelmäßig nicht.13

Argumente gegen diese Ansicht

Gefahr der Umgehung des Vorrangs der Nacherfüllung

Ein eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch würde es dem Käufer ermöglichen, den Vorrang der Nacherfüllung zu umgehen, indem er den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lässt und anschließend Ersatz verlangt.14

3. Ansicht - § 439 II BGB als beschränkte Anspruchsgrundlage

§ 439 II BGB ist grundsätzlich als Kostenzuordnungsnorm zu verstehen, kann jedoch in bestimmten Konstellationen zugleich eine Anspruchsgrundlage darstellen.15 Für die eigentliche Mängelbeseitigung bleibt es bei einer reinen Kostenzuweisung. Für vorbereitende oder begleitende Maßnahmen, die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich sind, soll hingegen ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen.16

Argumente für diese Ansicht

Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Vorrang der Nacherfüllung

Soweit Aufwendungen zur Vorbereitung der Nacherfüllung erforderlich sind, müssen diese ersetzt werden, da der Käufer andernfalls von der Geltendmachung seines Nacherfüllungsanspruchs abgehalten werden könnte.17

Vereinbarkeit mit der gesetzgeberischen Konzeption

Durch die Beschränkung des Anspruchs auf notwendige vorbereitende Aufwendungen lässt sich der Widerspruch zwischen einem möglichen Anspruchscharakter des § 439 II BGB und dem Vorrang der Nacherfüllung auflösen.18

  • 1. Müller, ZJS 4/2012, 444.
  • 2. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 27.
  • 3. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 27.
  • 4. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 28.
  • 5. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 54.
  • 6. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 58.
  • 7. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 53.
  • 8. Hellwege, AcP 206 (2006), 138.
  • 9. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 28.
  • 10. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 50
  • 11. MüKo-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, § 439 Rn. 28.
  • 12. BGH NJW 2014, 2351 Rn. 17.
  • 13. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 54.
  • 14. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 56.
  • 15. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 54.
  • 16. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 56f.; Hellwege, AcP 206 (2006), 139.
  • 17. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 58.
  • 18. BeckOGK-BGB/Höpfner, Stand: 2025, § 439 Rn. 56.

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