Besteht bei einer vorangegangen Absichtsprovokation ein (eingeschränktes) Notwehrrecht des später Notwehrübenden zu seinen Gunsten?

Überblick

Von der schuldhaften Provokation unterscheidet sich die Absichtsprovokation vor allem dadurch, dass der Provokateur in diesem Fall nicht nur vorsätzlich oder bewusst fahrlässig, sondern vielmehr absichtlich handelt. Demnach begeht eine Absichtsprovokation, wer zielstrebig im Sinne dolus directus 1. Grades durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage verletzen zu können.1 Fraglich ist nun, ob dem Täter aufgrund dieses Vorverhaltens das Notwehrrecht in Gänze zu versagen ist oder er selbiges – dann aber mit den Einschränkungen der Gebotenheit – ausüben darf.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Bei einer Absichtsprovokation ist das Notwehrrecht zu versagen.2 Dies gilt jedenfalls hinsichtlich derjenigen Handlungen des Angreifers, die der Provokateur zuvor eingeplant hat.3

Argumente für diese Ansicht

Rechtsmissbrauch

Das Rechtsbewährungsprinzip kann niemandem Schutz gewähren, der das Recht zu Schädigungszwecken missbraucht.4

Verteidigungswille fehlt

Darüber hinaus ist auch der Verteidigungswille des Provokateurs zu verneinen, denn in Wirklichkeit will er die Situation sogar für einen Angriff nutzen.5

2. Ansicht

Bei einer Absichtsprovokation besteht das Notwehrrecht des Provokateurs, wobei es ihm Rahmen der Gebotenheit einzuschränken ist.6

Argumente für diese Ansicht

Pflicht zur Duldung rechtswidrigen Angriffs

Das Recht kann auf die Respektierung seiner Geltung nur verzichten, wenn dies ohne Einbuße an Rechtsgütern möglich ist. Ist der Konflikt nicht mehr lösbar, würde die Verweigerung der Notwehr eine Kapitulation vor dem Unrecht sowie eine ausdrückliche und endgültige Sanktionierung bedeuten, weil dem Provokateur eine Pflicht zur Duldung eines rechtswidrigen Angriffs auferlegt werden würde.
Zusätzlich ändert auch eine noch so gravierende rechtswidrige Provokation nichts daran, dass auch der Angreifer rechtswidrig handelt. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass ein Provokateur generell zur Duldung dieser Reaktion verpflichtet ist. Ansonsten würde man einen rechtswidrigen Angriff wie ein gerechtfertigtes Verhalten behandeln.7

  • 1. NJW 1983, 2267.
  • 2. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 32 Rn. 44.
  • 3. LK-StGB/Rönnau/Hohn, 13. Auflage 2019, § 32 Rn. 250.
  • 4. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 56.
  • 5. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 32 Rn. 44.
  • 6. BGHSt 24, 356; Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Engländer, Handbuch des Strafrechts, Bd. II, § 38 D. III. Rn. 82.
  • 7. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 32 Rn. 57.

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