Ist das Verhalten eines Täters den anderen zuzurechnen gem. § 25 II StGB, wenn dieses über das im Vorfeld Vereinbarte hinausgeht (Mittäterexzess)?

Einordnung des Problems:

Ein wesentliches Merkmal der Mittäterschaft ist der gemeinsame Tatplan.1 Über § 25 II StGB können Tatbeiträgen eines anderen nur zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind und sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Tatentschlusses halten.2 Jeder Beteiligte haftet daher grundsätzlich nur insoweit, als sein Wille für den Gesamterfolg reicht.3

Fraglich ist, ob das Verhalten eines Mittäters den übrigen Beteiligten zugerechnet werden kann, wenn es über das im gemeinsamen Tatplan Vereinbarte hinausgeht.

Geht ein Täter über das im Vorfeld Vereinbarte hinaus, liegt ein sog. Mittäterexzess vor, der den übrigen Tatbeteiligten grds. nicht zugerechnet werden kann.4 Allerdings begründet nicht jede Abweichung vom gemeinsamen Tatplan bereits einen Exzess. Legt der Tatplan das konkrete Vorgehen nicht abschließend fest, sondern enthält er bewusst Spielräume, ist durch Auslegung zu ermitteln, welches nicht ausdrücklich besprochene Verhalten noch von ihm umfasst ist.5 Erfasst sind jedenfalls solche Handlungen von Mittätern, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste. Gleiches gilt für Verhaltensweisen anderer Tatbeteiligter, wenn deren konkrete Ausgestaltung dem Mittäter gleichgültig ist.6

  • 1. Rengier, StR AT, 17. Aufl. 2025, § 44 Rn. 28.
  • 2. Kühl, StR AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 117.
  • 3. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 25 Rn. 36.
  • 4. Heinrich, StR AT, 8. Aufl. 2025, § 34 Rn. 1232.
  • 5. Kühl, StR AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 117.
  • 6. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 25 Rn. 36.

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