Fällt ein Kartenmissbrauch an institutsfremden Automaten durch den berechtigten Karteninhaber zur Anwendung des § 266b StGB?
Überblick
Umstritten ist, ob sich der berechtigte Karteninhaber auch dann nach § 266b StGB strafbar macht, wenn er die Karte als Codekarte benutzt und Geld von seinem Konto abhebt, ohne den Betrag ausgleichen zu können und zu wollen.1 Weitgehend unproblematisch wird dies verneint, soweit es sich bei dem Bankautomaten um einen institutseigenen Automaten handelt.2 Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das vorausgesetzte Drei-Partner-System, das die Untreueähnlichkeit erst herstellt und die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Kartenausgebers begründet, nicht vorliegt. Zudem habe das Kreditkarteninstitut die Möglichkeit, den eingeräumten Kreditrahmen, am aktuellen Kontostand zu überprüfen und darüber hinausgehende Zahlungen zu blockieren.3 Solange dies nicht geschieht, nimmt der Karteninhaber nur eine ihm eingeräumte Kreditmöglichkeit wahr.
Fraglich ist nun aber, ob dies auch gilt, wenn der berechtigte Karteninhaber an einem institutsfremden Bankautomaten vertragswidrig Geld abhebt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Täter erfüllt § 266b StGB
Argumente für diese Ansicht
Das Geldabheben an einem institutsfremden Bankautomaten entspricht vollkommen dem Sinn und Zweck wie auch der rechtlichen Konstruktion des Abhebens mittels Scheck- oder Kreditkarte an einem Bankschalter.4
2. Ansicht - Der Täter erfüllt nicht § 266b StGB5
Argumente für diese Ansicht
Die Karte wird in solchen Fällen nicht als Scheck- oder Kreditkarte mit der für sie wesentlichen Garantiefunktion verwendet, sondern vielmehr nur in ihrer Eigenschaft als „Automatenschlüssel“.6
Der Täter erfüllt einen über § 266b StGB hinausgehenden Handlungsunwert, der die Anwendung des strengeren § 263a StGB rechtfertigt.
Der Karteninhaber enttäuscht nicht nur das ihm von seinem Kreditinstitut entgegen gebrachte Vertrauen, sondern greift auch Sicherungseinrichtungen an, mit denen seine Bank den Geldauszahlungsverkehr zu schützen versucht.7
Argumente gegen diese Ansicht
In der Verwendung der Karte allein den Gebrauch eines Schlüssels zu sehen, ist unzutreffend.
Bei der Verwendung der Karte wird dem Karteninhaber das Geld durch das Auswerfen zivilrechtlich übereignet.8
- 1. Vgl. zum Ganzen: LPK/Kindhäuser, StGB, § 266b, Rn. 19ff., Aufl. 6.; Rengier, BT I, 3 19, Rn. 24ff., Aufl. 17.
- 2. BGHSt 47, 160.; Rengier, BT I, 3 19, Rn. 25, Aufl. 17.
- 3. Rengier, BT I, 3 19, Rn. 25, Aufl. 17.
- 4. NK/Kindhäuser, StGB, § 266b, Rn. 22, Aufl. 2.; BGHSt 47, 160 (164ff.).; Fischer, StGB, § 266b, Rn. 7ff., Aufl. 62.; LPK/Kindhäuser, StGB, § 266b, Rn. 21, Aufl. 6.
- 5. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 14, Rn. 616, Aufl. 38.
- 6. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 14, Rn. 616, Aufl. 38.
- 7. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 14, Rn. 616, Aufl. 38.
- 8. LPK/Kindhäuser, StGB, § 266b, Rn. 21, Aufl. 6.
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