Stellt die Begründetheit des Rechtsbehelfs eine Anforderung des § 50 VwVfG für die Rücknahme bzw. den Widerruf des belastenden Verwaltungsakts dar?

Überblick

Der § 50 VwVfG gewährt eine erleichterte Rücknahme- oder Widerrufsmöglichkeit sofern damit die Beeinträchtigung des Dritten beseitigt wird. Ob es dafür ausreicht, dass der Rechtsbehelf zulässig ist, oder ob dieser auch begründet sein muss, ist umstritten.1
Diese Frage wird gern in Klausuren und Hausarbeiten aufgeworfen.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Bloße Zulässigkeit reicht aus2

Nach dieser Ansicht reicht die bloße Zulässigkeit aus.

Argumente für diese Ansicht

Nach dem Gesetzeswortlaut schließt § 50 VwVfG die Vorschriften der §§ 48 f. VwVfG klar aus, sodass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreicht. Im laufenden Widerspruchs- oder Anfechtungsverfahren spielt der Vertrauensschutz keine Rolle.

2. Ansicht - Keine offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsbehelfs3

Nach dieser vermittelnden Ansicht darf der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet sein.

Argumente für diese Ansicht

Unbegründetheit lässt Schutzwürdigkeit wegfallen

Sind Widerspruch oder Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig, so ist § 50 VwVfG nicht anzuwenden. Die Unbegründetheit lässt die Schutzwürdigkeit entfallen, sofern dem Begünstigten bei Aufhebung die Rechtslage in Form der Unbegründetheit hätte klar sein müssen.

3. Ansicht - Begründetheit des Rechtsbehelfs4

Nach dieser Ansicht muss der Rechtsbehelf begründet sein, damit die Behörde die Möglichkeit erhält einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen.

Argumente für diese Ansicht

Sinn des § 50 VwVfG

Zweck des § 50 VwVfG ist es, der Behörde die Möglichkeit zu geben einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen. Die Beseitigung des Vertrauensschutzes durch § 50 VwVfG gründet auf der Prämisse, dass der Begünstigte infolge des Drittrechtsbehelfs mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen muss. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Behörde die Möglichkeit geben wollte einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste.

Grundsatz des Vertrauensschutzes

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift dann wieder ein, wenn der Rechtsbehelf unbegründet ist.

  • 1. BeckOK VwVfG/Falkenbach §50 Rn. 11, 12
  • 2. BVerwG NVwZ 1983; 285; Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, §50 Rn. 25.
  • 3. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10.Auflage 2022, § 50, Rn. 99, OVG Bautzen LKV 1993, 97.
  • 4. Lange, Jura 1980, 456 (465); Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 50 Rn. 25

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