Führt die materielle Präklusion zur Unzulässigkeit der Klage?
Überblick
Im Falle der materiellen Präklusion, also wenn der Kläger seine Einwendungen und Ansprüche nicht nur im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch in einem sich anschließenden Verwaltungsverfahren nicht mehr vorbringt kann, stellt sich die Frage, ob das reine Vorliegen der materiellen Präklusion schon zur Umlässigkeit der Klage führt.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Unzulässigkeit der Klage1
Argumente für diese Ansicht
Keine Klagefähige Rechtsposition mehr
Dem Kläger fehlt aufgrund der materiellen Präklusion eine klagefähige Rechtsposition. Damit fehlt auch die Klagebefugnis, denn diese setzt gerade eine klagefähige Rechtsposition voraus.
Keine verfassungsrechtliche Beanstandung
Dem Kläger sollten seine Rechte bekannt sein, nimmt er nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend seine Rechte war, führt dies zur materiellen Präklusion. Damit wird er nicht mehr gehört, denn er hatte ausreichend Möglichkeit seine Rechtsposition darzulegen. Insofern muss bereits bei der Frage der Zulässigkeit die nicht mehr vorhandene Rechtsposition erörtert werden.
2. Ansicht - Unbegründetheit der Klage2
Nach dieser Meinung ist die Klage im Falle der materiellen Präklusion zulässig, aber unbegründet.
Argumente für diese Ansicht
Rechtsschutzgarantie
Das Gericht kann nur im Rahmen einer zulässigen Klage überhaupt prüfen, ob die betreffende Behörde die Voraussetzungen der Präklusionsnorm richtig angenommen hat.
Rechtsposition ist eine Frage der Begründetheit
Die Klagebefugnis verlangt lediglich die Möglichkeit eines subjektiven Rechts, die Frage ob dieses dann auch besteht ist eine Frage der Begründetheit.
Ausschluss der Berufung ist eine materielle Frage
Die materielle Präklusion bedeutet, dass der Kläger im Verwaltungsprozess in dieser Sache nicht mehr gehört wird. Das betrifft aber die Begründetheit der Klage, denn die Möglichkeit der Rechtsposition besteht formal noch, jedoch tritt aufgrund der materiellen Präklusion der Ausschluss der Berufung ein.
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