Erstreckt sich bei der Rundfunkfreiheit der personelle Schutzbereich gem. Art. 5 I 2, 2. Alt GG auch auf potenzielle private Rundfunkveranstalter?

Überblick

Besteht der Schutz der Rundfreiheit nur für diejenigen, die bereits Rundfunk anbieten oder gibt es einen Schutz im Vorfeld dieses Angebots? Im Zuge der Entwicklung der Rundfunklandschaft wird dieser Streit immer wieder aktuell.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ablehnende Meinung1

Nach dieser Meinung schützt die Rundfunkfreiheit keine potenziellen Rundfunkveranstalter.

Argumente für diese Ansicht

Freiheit der Berichterstattung

Zwar wird verkürzt von der Rundfunkfreiheit gesprochen, jedoch gewährleistet Art. 5 I 2, 2. Alt. GG nicht die Freiheit zur Berichterstattung, sondern die Freiheit der Berichterstattung. Damit erschließt sich auch, wer diese Freiheit in Anspruch nehmen kann: Derjenige welcher bereits Berichterstattung betreibt.

Objektiv-Rechtlich-Dienende Komponente

Im Rahmen der Rundfunkfreiheit herrscht die objektiv-rechtlich-dienende Komponente. Danach kommt dem Gesetzgeber in diesem Bereich eine besondere Ausgestaltungskompetenz zu. Zu der Ausgestaltung des Rundfunkwesens gehört auch das Erfordernis einfachgesetzlich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Rundfunklizenz erhältlich ist. Diese Lizenz wiederum ist erforderlich, um den Schutz der Rundfunkfreiheit überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Kein Ausufern des Grundrechtsschutzes

Wäre der Schutzbereich auch für alle potenziellen Rundfunkveranstalter eröffnet, würde diese den Schutzbereich unzulässig ausweiten. Denn für jeden potenziellen Rundfunkanstalter würde dann auch ein Anspruch auf Zulassung zum Rundfunk bestehen. Dieser Anspruch kann jedoch gerade nicht gewährleistet werden, da bereits durch einfachgesetzliche Regelungen festgelegt ist, wer eine Lizenz erhalten kann und wer nicht.

2. Ansicht - Theorie des Grundrechtsschutzes2

Nach dieser Theorie schützt die Rundfunkfreiheit auch potenzielle Rundfunkveranstalter. Demnach besteht sowohl ein Anspruch auf Zulassung zum Rundfunk als auch auf Zuteilung einer Übertragungskapazität.

Argumente für diese Ansicht

Keine Einschränkung des Personenkreises

Aus dem Wortlaut des Art. 5 I 2, 2. Alt GG lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich des Personenkreises eine Einschränkung geben soll. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass es um die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film geht. Folglich sind auch potenzielle Rundfunkveranstalter eingeschlossen.

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Lizenz

Bezieht man potenzielle Rundfunkveranstalter in den Schutzbereich mit ein, bedeutet dies nicht automatisch auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz. Der potenzielle Rundfunkveranstalter ist durch die einfachgesetzlichen Regelungen an die Erfordernisse zur Erteilung einer Rundfunklizenz gebunden. Er unterliegt insofern also den objektiven Kriterien der Anforderung. Trotzdem kann er sich in diesem Stadium auf die Rundfunkfreiheit berufen, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt bereits am Rundfunk teilnimmt. Dementsprechend muss ihm auch der grundrechtliche Schutz zustehen.

  • 1. BVerwGE 39, 159 (162); Stettner ZUM 1998,312 (314).
  • 2. BVerfGE 97, 298 (312); Fechner, Medienrecht, 22. Auflage 2023, Kapitel 10, Rn. 31; Bethge NVwZ 1997, 1 (4).

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