Erstreckt sich bei der Rundfunkfreiheit der personelle Schutzbereich gem. Art. 5 I 2, 2. Alt GG auch auf potenzielle private Rundfunkveranstalter?

Überblick

Besteht der Schutz der Rundfreiheit nur für diejenigen, die bereits Rundfunk anbieten oder gibt es einen Schutz im Vorfeld dieses Angebots? Im Zuge der Entwicklung der Rundfunklandschaft wird dieser Streit immer wieder aktuell.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ablehnende Meinung1

Nach dieser Meinung schützt die Rundfunkfreiheit nicht auch potenzielle Rundfunkveranstalter.

Argumente für diese Ansicht

Freiheit der Berichterstattung

Zwar wird verkürzt von der Rundfunkfreiheit gesprochen, jedoch gewährleistet Art. 5 I 2, 2. Alt. GG nicht die Freiheit zur Berichterstattung, sondern die Freiheit der Berichterstattung. Damit erschließt sich auch, wer diese Freiheit in Anspruch nehmen kann: Derjenige welcher bereits Berichterstattung betreibt.

Objektiv-Rechtlich-Dienende Komponente

Im Rahmen der Rundfunkfreiheit herrscht die objektiv-rechtlich-dienende Komponente, demnach kommt dem Gesetzgeber in diesem Bereich eine besondere Ausgestaltungskompetenz zu. Er muss das Rundfunkwesen ausgestalten, wozu auch das Erfordernis gehört, einfachgesetzlich festzulegen unter welchen Voraussetzungen eine Rundfunklizenz erhältlich ist. Diese Lizenz wiederum ist erforderlich um den Schutz der Rundfunkfreiheit überhaupt in Anspruch nehmen zu können.

Kein Ausufern des Grundrechtsschutzes

Wäre der Schutzbereich auch für alle potenziellen Rundfunkveranstalter eröffnet, würde diese den Schutzbereich unzulässig ausweiten. Denn dann bestünde auch ein Anspruch auf Zulassung zum Rundfunk. Dieser Anspruch kann jedoch nicht gewährleistet werden, denn durch einfachgesetzliche Regelungen ist festgelegt wer eine Lizenz erhalten kann und wer nicht.

2. Ansicht - Theorie des Grundrechtsschutzes2

Nach dieser Theorie schützt die Rundfunkfreiheit auch potenzielle Rundfunkveranstalter. Nach dieser Ansicht gewährt die Rundfunkfreiheit auch einen Anspruch auf Zulassung zum Rundfunk und zur Zuteilung einer Übertragungskapazität.

Argumente für diese Ansicht

Keine Einschränkung des Personenkreises

Aus dem Wortlaut des Art. 5 I 2, 2. Alt GG lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich des Personenkreises eine Einschränkung geben soll. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass es um die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film geht, demnach sind auch potenzielle Rundfunkveranstalter eingeschlossen.

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Lizenz

Bezieht man potenzielle Rundfunkveranstalter in den Schutzbereich mit ein, bedeutet dies nicht automatisch auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz. Der potenzielle Rundfunkveranstalter ist durch die einfachgesetzlichen Regelungen an die Erfordernisse zur Erteilung einer Rundfunklizenz gebunden, insofern unterliegt er den objektiven Kriterien der Anforderung. Er kann sich jedoch auch in diesen Stadium auf die Rundfunkfreiheit berufen, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt am Rundfunk teilnimmt, insofern muss ihm auch der grundrechtliche Schutz zustehen.

  • 1. BVerwGE 39, 159 (162); Stettner ZUM 1998,312 (314).
  • 2. BVerfGE 97, 298 (312); Fechner, Medienrecht, 11. Auflage 2010, Kapitel 10, Rn. 31; Bethge NVwZ 1997, 1 (4).

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