Kommt ein Strafbarkeit des Dritten durch Unterlassen trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung in Betracht? - Teil 1
Überblick
Im Rahmen der eigenverantwortlichen Selbsttötung stellt sich als nächstes die Frage, ob und inwieweit sich der straflose Teilnehmer am Suizid dann aber wegen eines Unterlassungsdelikts strafbar machen kann.1 Man denke an die Situation, in der der Suizident eigenverantwortlich sich selbst lebensbeendende Mittel verabreicht. Ist derjenige, der ihm die Mittel besorgt hat, zwar mangels Haupttat – weil eigenverantwortlicher Suizid, über dessen Verlauf der Suizident auch Tatherrschaft hat – nicht als Teilnehmer strafbar, aber als Unterlassungstäter, wenn er dem Suizidenten gleich nach der Einnahme nicht hilft? In Betracht kommen hier Tötungsdelikte durch Unterlassen wie §§ 212, 211, 12; 216, 13; 222, 13 StGB sowie die §§ 221 I Nr. 2, 323c StGB.2 Über diese Frage besteht zwischen Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit. Dieser Streit betrifft dabei ausschließlich die Situation, in welcher sich der Suizident eigenverantwortlich für die Selbsttötung entscheidet.3 Dabei ist der Meinungsstreit danach zu unterteilen, ob es sich um echte (§§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB) oder unechte Unterlassungsdelikte (§§, 221, 323c) handelt.
Die Auffassungen und ihre Argumente (unechte Unterlassungsdelikte):
Hier wird darum gestritten, ob sich ein Garant wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machen kann, sollte er dem Suizidenten nicht helfen.
1. Ansicht - Wird der Suizid eigenverantwortlich begangen, so schließt das zugleich auch eine Strafbarkeit des Teilnehmers wegen Tötung durch Unterlassen nach den §§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB aus.4
Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar wird, dass der Suizident weiter leben will.5
Argumente für diese Ansicht
Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten schließt die Verantwortlichkeit des Dritten aus.
Die Eigenverantwortlichkeit des Opfers, die ihrerseits aus der Freiverantwortlichkeit des Suizids resultiert, schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Dritten aus.6
Keine Befugnis zum Einschreiten.
Wenn der Sterbewillige den Garanten von seiner Verpflichtung entbindet, entfällt damit auch die Befugnis zum Einschreiten.7
Wille des Suizidenten wird ansonsten nicht berücksichtigt.
Würde man eine Strafbarkeit aus Unterlassen bejahen, würde man sich damit über den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Suizidenten hinwegsetzen.8
Indiz: § 1901a I BGB
Für diese Ansicht wird auch die Patientenverfügung des § 1901a I BGB herangezogen. In diesem Zusammenhang ist der Patientenwille auch dann beachtlich, wenn ein Suizidversuch die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen hervorruft.9
Straflose Selbsttötung würde ansonsten in eine strafbare Unterlassungstäterschaft umgedeutet werden.
Indem man das vorherige aktive straflose Tun des Teilnehmers im Nachhinein als Tötung durch Unterlassen bestraft, würde man faktisch „durch die Hintertür“ die Strafbarkeit der Teilnahme am Suizid einführen.10 Damit würde insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung, die Teilnahme am Suizid straflos zu lassen, umgangen werden.
2. Ansicht - Der Dritte kann sich wegen Tötung durch Unterlassen nach den §§ 211, 212, 216, 222, 13 StGB strafbar machen, wenn der Suizident nach dem beendeten Selbsttötungsversuch bewusstlos und damit handlungsunfähig geworden ist.11
Argumente für diese Ansicht
Übergang der Tatherrschaft auf den Dritten.
Solange der Suizident noch Herr des Geschehens und bei Bewusstsein ist, treffen den Garanten keine Handlungspflichten. Verliert der Suizident allerdings sein Bewusstsein und damit die Tatherrschaft, geht diese auf den Garanten über. Dann haftet dieser nach den allgemeinen Grundsätzen zur Tötung durch Unterlassen.12
Lebensschutz steht an oberster Stelle.
Durch diese Vorgehensweise wird das menschliche Leben umfassend geschützt.13
Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung.
Zudem ist es in der Praxis häufig schwer zwischen der freien und der unfreien Selbsttötung zu differenzieren.14
Untätigkeit des Garanten weist auf Täterschaft hin.
Bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garanten haben die auf die Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht im Vergleich zu den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen Haupttat sprechen.15
- 1. Rengier, BT II, § 8, Rn. 11, Aufl. 13.
- 2. Rengier, BT II, § 8, Rn. 11, Aufl. 13.
- 3. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 30, Aufl. 6.
- 4. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 31, Aufl. 6.; Eisele, BT I, Rn. 191, Aufl. 1.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, vor § 211, Rn. 41, Aufl. 29.; NK/Neumann, vor § 211, Rn. 78, Aufl. 3.; Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 15, Aufl. 28
- 5. Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 15, Aufl. 28.; NK/Neumann, vor § 211, Rn. 78, Aufl. 3.
- 6. NK/Neumann, vor § 211, Rn. 78, Aufl. 3.; Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 31, Aufl. 6.
- 7. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 31, Aufl. 6.; ähnlich auch: Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 15, Aufl. 28.
- 8. Rengier, BT II, § 8, Rn. 14, Aufl.13.; idS. auch: Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 15, Aufl. 28.
- 9. Rengier, BT II; § 8, Rn. 14A, Aufl. 13.
- 10. IdS.: Rengier, BT II; § 8, Rn. 15, Aufl. 13.
- 11. BGHSt 13, 162 (166f.).; 32, 367 (374f.).
- 12. BGHSt 32, 367 (374f.).
- 13. Zumindest in diesem Punkt zustimmend: Rengier, BT II; § 8, Rn. 16, Aufl. 13.
- 14. Zumindest in diesem Punkt zustimmend: Rengier, BT II; § 8, Rn. 16, Aufl. 13.
- 15. BGHSt 32, 367 (373f.).
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