Einwilligungsfähigkeit

Der Einwilligende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

Quelle: BGH Beschluss v. 09.01.2018, NStZ 2018, 537; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 374.

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