Schema zur Urkundenfälschung, § 267 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Urkunde

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

b) Unecht

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.

c) Handlung

(1) Herstellen

Das Herstellen ist jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde.

(2) Verfälschen

Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

(3) Gebrauchen

Eine (echte oder unechte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

b) Täuschungsabsicht

Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

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