Schema zum Gang des Verfahrens der 1. Instanz

I. Ermittlungsverfahren, §§ 160 - 177 StPO

1. Voraussetzung

Anfangsverdacht = Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat § 152 Abs. 2 StPO.

2. Rechtsfolge

Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen §§ 152 Abs. 2, 160 StPO (+)

3. Ende

Hinreichender Tatverdacht = Wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen am Ende einer gedachten Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

a) Wenn hinreichender Tatverdacht (+)

Anklage, § 170 Abs. 1 StPO u.a.

b) Wenn hinreichender Tatverdacht (-)

Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO

II. Zwischenverfahren, §§ 119- 211 StPO

= Gericht prüft, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist und mit welchem Inhalt die Anklage zugelassen werden kann.

Sinn und Zweck: Da im Strafrecht der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt § 169 GVG, wird im Zwischenverfahren zum Schutze des Angeschuldigten überprüft, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.

1. Voraussetzung

Eingang der Anklageschrift bei Gericht

2. Ende des Zwischenverfahrens

a) Hinreichender Tatverdacht (+)

Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO

b) Hinreichender Tatverdacht (-)

Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO

III. Hauptverfahren, §§ 213- 295 StPO

1. Voraussetzung

Wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens

2. Gang des Hauptverfahrens

3. Ende des Hauptverfahrens

a) Zweifelsfreie Schuld und kein Verfahrenshindernis (+)

Verurteilung, sofern ein Grad an Überzeugung vorliegt, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (richterliche Überzeugung).

b) Zweifelsfreie Schuld (-)

Freispruch (Sachurteil)

c) Verfahrenshindernis (+)

Einstellung des Verfahrens, § 260 Abs. 3 StPO (Prozessurteil) 

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