Schema zum Gang des Verfahrens der 1. Instanz
I. Ermittlungsverfahren, §§ 160 - 177 StPO
1. Voraussetzung
Anfangsverdacht = Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat § 152 Abs. 2 StPO.
2. Rechtsfolge
Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen §§ 152 Abs. 2, 160 StPO (+)
3. Ende
Hinreichender Tatverdacht = Wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen am Ende einer gedachten Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
a) Wenn hinreichender Tatverdacht (+)
Anklage, § 170 Abs. 1 StPO u.a.
b) Wenn hinreichender Tatverdacht (-)
Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO
II. Zwischenverfahren, §§ 119- 211 StPO
= Gericht prüft, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist und mit welchem Inhalt die Anklage zugelassen werden kann.
Sinn und Zweck: Da im Strafrecht der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt § 169 GVG, wird im Zwischenverfahren zum Schutze des Angeschuldigten überprüft, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.
1. Voraussetzung
Eingang der Anklageschrift bei Gericht
2. Ende des Zwischenverfahrens
a) Hinreichender Tatverdacht (+)
Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO
b) Hinreichender Tatverdacht (-)
Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO
III. Hauptverfahren, §§ 213- 295 StPO
1. Voraussetzung
Wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens
3. Ende des Hauptverfahrens
a) Zweifelsfreie Schuld und kein Verfahrenshindernis (+)
Verurteilung, sofern ein Grad an Überzeugung vorliegt, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (richterliche Überzeugung).
b) Zweifelsfreie Schuld (-)
Freispruch (Sachurteil)
c) Verfahrenshindernis (+)
Einstellung des Verfahrens, § 260 Abs. 3 StPO (Prozessurteil)
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