Beurteilung gemischt genutzter Räumlichkeiten beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB)

Einordnung des Problems:

§ 244 I Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder sich dort verborgen hält. Unter einer Wohnung versteht man Räumlichkeiten, die zumindest auch der privaten Lebensführung dienen und Menschen nicht nur vorübergehend als Unterkunft zur Verfügung stehen.1 Geschützt wird insbesondere der räumliche Kernbereich privater Lebensgestaltung.2

Reine Geschäftsräume fallen daher grundsätzlich nicht unter den Wohnungsbegriff. Problematisch sind jedoch gemischt genutzte Räumlichkeiten, die sowohl Wohn- und Schlafräume als auch gewerblich genutzte Bereiche umfassen.3

Umstritten bzw. klausurrelevant ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen bei solchen gemischt genutzten Räumlichkeiten ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB anzunehmen ist.

1. Wohnungseinbruchsdiebstahl bei gemischt genutzten Räumlichkeiten

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn sich das tatbestandsmäßige Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen auf den geschützten Wohnbereich bezieht. Entscheidend ist daher, dass der Täter gerade hinsichtlich der Wohn- oder Schlafräume die Voraussetzungen des § 244 I Nr. 3 StGB verwirklicht.4

Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich auch die Wegnahmehandlung innerhalb der Wohnräume vollzieht.5 Es genügt vielmehr, wenn der Täter in die Wohnung eindringt, um von dort aus in andere Räumlichkeiten zu gelangen, aus denen er stehlen möchte.6

2. Kein Wohnungseinbruchsdiebstahl bei gemischt genutzten Räumlichkeiten

Kein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn der Täter zunächst lediglich in gewerblich genutzte Räume eindringt und erst anschließend ohne Überwindung weiterer Hindernisse in den Wohnbereich gelangt.7 In diesem Fall fehlt es an einem Einbrechen oder Eindringen in die Wohnung selbst. Ein lediglich mittelbares Eindringen in Wohnräume wird vom Wortlaut des § 244 I Nr. 3 StGB nicht erfasst.8

Voraussetzung dieser Abgrenzung ist allerdings, dass Wohn- und Geschäftsbereich räumlich voneinander getrennt sind.9 Befindet sich dagegen etwa ein Arbeitszimmer innerhalb der eigentlichen Wohnung und ist dieses nicht allgemein zugänglich, bleibt der Charakter als Wohnung erhalten, sodass § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt sein kann.10

  • 1. Kindhäuser/Hoven, in: NK-StGB § 244 Rn. 52.
  • 2. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 61.
  • 3. Vgl. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 61.
  • 4. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 68.
  • 5. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 68.
  • 6. BGH, NStZ 2013, 120 f.
  • 7. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 69.
  • 8. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 69.
  • 9. Schmitz, in: MüKo-StGB § 244 Rn. 69.
  • 10. Bachmann, NStZ 2009, 667 (668 f.).

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