Gerechtfertigte Behandlungsabbruch
Überblick
Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund1 im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungsmaßnahmen dar. Er betrifft Fälle, in denen lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, nicht aufgenommen oder beendet werden, obwohl dies zum Tod des Patienten führt.2
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht und darauf gerichtet ist, dem Krankheitsprozess seinen natürlichen Verlauf zu lassen. Entscheidend ist daher nicht die gezielte Herbeiführung des Todes, sondern die Beendigung einer medizinischen Behandlung, die den Sterbeprozess lediglich hinauszögert.3
Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch spielt insbesondere im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens eine zentrale Rolle.
Voraussetzungen
1. Lebensbedrohende Krankheit
Der Patient muss an einer Krankheit leiden, die ohne die medizinische Behandlung zum Tode führt.4
2. Behandlungsabbruch
Es muss eine im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahme, unterlassen, begrenzt oder beendet werden.5
Ein Behandlungsabbruch kann auch durch aktives Tun erfolgen, sofern dieses lediglich der Beendigung der Behandlung dient. Der Behandlungsabbruch kann insbesondere durch:
Den behandelnden Arzt,
Ein Betreuer oder Bevollmächtigten,
oder durch hinzugezogene Hilfsoersonen vorgenommen werden,6
3. Patientenwille
Der Behandlungsabbruch muss dem tatsächlich oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.7Ist der Patient einwilligungsfähig, ist sein tatsächlicher Wille maßgeblich.8
Dieser ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Einwilligung zu ermitteln.9
Ist der Patient dagegen entscheidungsunfähig, kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an. Dieser ist anhand aller relevanten Umstände festzustellen. Bedeutung kann dabei insbesondere einer Patientenverfügung iSd. §§ 1827 ff. BGB zukommen.10
- 1. Vgl. BGHSt 55, 191.
- 2. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 65.
- 3. BGHSt 64, 135; BGHSt 55, 191.
- 4. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
- 5. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
- 6. Rengier, StrafR BT II, § 7, Rn. 16.
- 7. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
- 8. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 21.
- 9. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22.
- 10. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22f.
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