Gerechtfertigte Behandlungsabbruch

Überblick

Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund1 im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungsmaßnahmen dar. Er betrifft Fälle, in denen lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, nicht aufgenommen oder beendet werden, obwohl dies zum Tod des Patienten führt.2

Voraussetzung ist, dass die Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht und darauf gerichtet ist, dem Krankheitsprozess seinen natürlichen Verlauf zu lassen. Entscheidend ist daher nicht die gezielte Herbeiführung des Todes, sondern die Beendigung einer medizinischen Behandlung, die den Sterbeprozess lediglich hinauszögert.3

Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch spielt insbesondere im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens eine zentrale Rolle.

Voraussetzungen

1. Lebensbedrohende Krankheit

Der Patient muss an einer Krankheit leiden, die ohne die medizinische Behandlung zum Tode führt.4

2. Behandlungsabbruch

Es muss eine im Zusammenhang mit der Erkrankung stehende lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahme, unterlassen, begrenzt oder beendet werden.5

Ein Behandlungsabbruch kann auch durch aktives Tun erfolgen, sofern dieses lediglich der Beendigung der Behandlung dient. Der Behandlungsabbruch kann insbesondere durch:

  • Den behandelnden Arzt,

  • Ein Betreuer oder Bevollmächtigten,

  • oder durch hinzugezogene Hilfsoersonen vorgenommen werden,6

3. Patientenwille

Der Behandlungsabbruch muss dem tatsächlich oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.7

Ist der Patient einwilligungsfähig, ist sein tatsächlicher Wille maßgeblich.8

Dieser ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Einwilligung zu ermitteln.9

Ist der Patient dagegen entscheidungsunfähig, kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an. Dieser ist anhand aller relevanten Umstände festzustellen. Bedeutung kann dabei insbesondere einer Patientenverfügung iSd. §§ 1827 ff. BGB zukommen.10

  • 1. Vgl. BGHSt 55, 191.
  • 2. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 65.
  • 3. BGHSt 64, 135; BGHSt 55, 191.
  • 4. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 5. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 6. Rengier, StrafR BT II, § 7, Rn. 16.
  • 7. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 13.
  • 8. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 21.
  • 9. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22.
  • 10. Rengier, StrafR BT II, § 7 Rn. 22f.

Lass dir das Thema Gerechtfertigte Behandlungsabbruch noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Gem. § 27 I StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vor…
Überblick Umstritten ist, ob der Schutz des § 263 StGB auch dann eingreift, wenn sich der Getäusc…
Überblick Die §§ 306 I, 306a I StGB nennen als Tathandlungen sowohl das „Inbrandsetzen“ als auch…
Überblick Umstritten ist, wie der Fall im Rahmen der a.l.i.c. zu behandeln ist, in dem der Beraus…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat