Wann ist eine Sache i.S.d. §§ 306 I, 306a I StGB „teilweise zerstört“?
Überblick
Die §§ 306 I, 306a I StGB nennen als Tathandlungen sowohl das „Inbrandsetzen“ als auch das „ganze oder teilweise Zerstören“ einer Sache. Eine vollständige Zerstörung liegt vor, wenn das Tatobjekt vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert.1 Umstritten ist dagegen, unter welchen Voraussetzungen eine teilweise Zerstörung anzunehmen ist. Während eine Ansicht bereits die Unbrauchbarkeit eines wesentlichen Teils der Sache genügen lässt, verlangt die herrschende Meinung eine Zerstörung von einigem Gewicht.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Orientierung an § 305 StGB
Nach dieser Ansicht liegt eine teilweise Zerstörung bereits dann vor, wenn ein wesentlicher Teil des Tatobjekts unbrauchbar geworden ist. Diese kann danach beispielsweise bei stark verrußten Zimmerwände und Fußböden oder bei zerborstenen Fensterscheiben infolge einer Brandlegung vorliegen.2
2. Ansicht - Restriktive Interpretation (h.M.)
Nach dieser Ansicht setzt eine teilweise Zerstörung i.S.d. §§ 306 I, 306 a I StGB eine Zerstörung von einigem Gewicht voraus.3 Das Tatobjekt muss hierfür in einem für seine Zweckbestimmung wesentlichen Bestandteilen betroffen sein.4 Bei Gebäuden ist eine teilweise Zerstörung anzunehmen, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das gesamte Objekt zwecknötiger Teil unbrauchbar wird, das Gebäude eine seiner wesentlichen Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann oder einzelne Bestandteile vernichtet werden, die einem selbstständigen Gebrauch dienen.5 Das kann etwa der Fall sein, wenn infolge der Brandlegung ein oder mehrere Räume eines Wohnhauses unbewohnbar werden und dadurch die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken insgesamt erheblich beeinträchtigt wird.6 Eine teilweise Zerstörung liegt dagegen nicht vor bei bloßen Deformierungen von Fensterzargen und Fensterrahmen, teilweisen Schmelzungen, Verbiegungen pder Verfärbungen von Jalousien sowie leichten thermischen Rissen in Fenster- und Türscheiben.7 Auch die bloße Unbenutzbarkeit eines einzelnen Kinderzimmers genügt hierfür nicht.8
Argumente für diese Ansicht
Höhere Strafandrohung der §§ 306, 306a StGB
Die gegenüber § 305 StGB deutlich höhere Strafandrohung der Brandstiftungsdelikte spricht für eine restriktive Auslegung des Merkmals der teilweisen Zerstörung.9
- 1. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 306 Rn. 19.
- 2. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 21.
- 3. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 306 Rn. 20.
- 4. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 22.
- 5. BGH, NJW 2020, 942, 943 Rn. 8.
- 6. BGH, NJW 2020, 942, 943 Rn. 8.
- 7. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 306 Rn. 20.
- 8. BGH, NJW 2020, 942, 943 Rn. 8.
- 9. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 22.
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