Abgrenzung der strafbaren Fremdtötung von der straflosen Teilnahme an einer Selbsttötung iRd. § 216 StGB

Überblick

Die Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung gehört zu den zentralen Problemen des § 216 StGB.1

Schwierigkeiten bereiten insbesondere Fälle, in denen das Opfer den Tod zwar selbst will, die Mitwirkung des Dritten am Tötungsgeschehen jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt ist.2

Einigkeit besteht darüber, dass der § 216 StGB verwirklicht ist, wenn der Täter den freiverantwortlich handelnden Sterbewilligen auf dessen Verlangen selbst tötet.3

Straflos bleibt dagegen grundsätzlich die bloße Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung, etwa wenn der Täter lediglich die Mittel zur Selbsttötung bereitstellt und das Opfer die totbringende Handlung selbst vornimmt.4

Problematisch sind insbesondere Konstellationen, in denen der Dritte zwar die todesursächliche Handlung vornimmt, das Opfer jedoch noch die Möglichkeit hat, den Eintritt des Todes abzuwenden.5

Umstritten ist, nach welchen Kriterien in solchen Fällen zwischen Fremdtötung und Teilnahme an einer Selbsttötung abzugrenzen ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Abgrenzung nach der tatsächlichen Tatherrschaft (Lit.)

Nach der Literatur erfolgt die Abgrenzung anhand der Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.6

Entscheidend ist, wer im Zeitpunkt des letzten todbringenden Geschehens die Herrschaft über Leben und Tod innehat.

Eine strafbare Fremdtötung liegt danach vor, wenn das Opfer sein Schicksal aus der Hand gibt und den Tod vom lediglich duldend entgegennimmt.7

Dagegen liegt eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung vor, wenn das Opfer nach dem letzten Beitrag des Dritten noch frei über den Eintritt seines Todes entscheiden kann.8

Maßgeblich ist daher, ob der Sterbewillige den Geschehensablauf bis zuletzt beherrscht. Hat er weiterhin die Möglichkeit, den tödlichen Verlauf abzubrechen oder sich den tödlichen Wirkungen zu entziehen, liegt keine Fremdtötung vor. Führt dagegen eine unmittelbare tödliche Handlung des Täters – etwa ein tödlicher Schuss – unmittelbar zum Todeseintritt, liegt eine strafbare Fremdtötung vor.9

2. Ansicht - Normative Tatherrschaftslehre (Rspr.)

Auch die Rechtsprechung stellt auf die Tatherrschaft ab, nimmt jedoch eine normative Gesamtabrechnung des lebensbeenden Geschehens vor.10

Entscheidend ist danach, wer das zum Tod führende Geschehen tatsächlich beherrscht und welches Gewicht dem Selbstbestimmungsrecht des Opfers innerhalb des Gesamtgeschehens zukommt.11

Eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung liegt vor, wenn das Opfer bis zuletzt de freie Entscheidung und Kontrolle über den Geschehensablauf behält. Mit Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers nimmt die Rechtsprechung dagegen regelmäßig eine Tatherrschaft des Täters hinsichtlich weiterer totbringender Handlungen an.12

In Fällen, in denen das Opfer physisch nicht in der Lage ist, den Suizid vollständig eigenhändig umzusetzen, hat der BGH zudem im Wege eines obiter dictum eine teleologische Reduktion des § 216 StGB angedeutet.13

Kritik an der Rechtsprechung

Die normative Betrachtungsweise der Rechtsprechung führt häufig zu sachgerechten Ergebnissen.14

Kritisiert wird jedoch, dass die ohnehin schwierigen Grenzen zwischen Selbst- und Fremdtötung durch wertende Kriterien zusätzlich unscharf wird. Insbesondere die Orientierung an Kriterien der Mittäterschaft kann dazu führen, dass die tatsächliche Selbstbestimmung des Opfers gegenüber normativen Wertungen in den Hintergrund tritt.15

  • 1. Schneider, in: MüKo-StGB § 216 Rn. 31.
  • 2. Schneider, in: MüKo-StGB § 216 Rn. 31.
  • 3. Schneider, in: MüKo-StGB § 216 Rn. 32.
  • 4. Engländer, JURA 2004, 234 (235).
  • 5. Schneider, in: MüKo-StGB § 216 Rn. 32.
  • 6. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 37.
  • 7. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 37.
  • 8. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 37.
  • 9. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 37.
  • 10. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 38.
  • 11. Fischer, StGB § 216 Rn. 4b.
  • 12. Fischer, StGB § 216 Rn. 4b.
  • 13. BGHSt, 67, 95; Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 38.
  • 14. Fischer, StGB § 216 Rn. 4b.
  • 15. Sternberg-Lieben/Weißer, in: TüKo § 216 Rn. 38.

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