Rückabwicklung nichtiger Verträge: Saldotheorie oder Zwei-Kondiktionen-Lehre?

Überblick

Ist ein gegenseitiger Vertrag nichtig und haben die Parteien ihre Leistungen bereits ausgetauscht, erfolgt die Rückabwicklung grundsätzlich nach den §§ 812 ff. BGB.1

Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn eine Partei die erhaltene Leistung nicht mehr herausgeben kann, weil sie z.B. untergegangen ist. In diesem Fall kann die Partei sich unter Umständen auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen, während sie gleichzeitig ihre eigene Leistung zurückverlangt.2

Nach der strengen Zwei-Kondiktionen-Lehre stehen sich dabei zwei selbstständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Dies kann jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen.3

Dies widerspricht dem Grundgedanken des Synallagmas („keine Leistung ohne Gegenleistung“). Zur Vermeidung solcher Ergebnisse wurden unterschiedliche Lösungsansätze entwickelt, insbesondere die Saldotheorie und die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Lehre.4

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Saldotheorie

Nach der Saldotheorie sind die gegenseitigen Bereicherungsansprüche nicht getrennt zu behandeln, sondern miteinander zu verrechnen. Es wird ein einheitlicher Bereicherungsanspruch in Höhe des verbleibenden Saldos gebildet. § 818 III BGB findet nur auf diesen Saldo Anwendung.5

Argumente für diese Ansicht

Einheitliche Betrachtung des Austauschverhältnisses

Leistung und Gegenleistung stehen in einem synallagmatischen Verhältnis.6 Es erscheint daher sachgerecht, dieses Verhältnis auch im Bereicherungsrecht zu berücksichtigen und die Ansprüche miteinander zu verknüpfen.

Vermeidung unbilliger Ergebnisse

Die Saldotheorie verhindert, dass sich eine Partei auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, während sie gleichzeitig die eigene Leistung zurückfordert.7

Argumente gegen diese Ansicht

Fehlende gesetzliche Grundlage

Die Saldotheorie lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, das grundsätzlich von selbstständigen Bereicherungsansprüchen ausgeht.8

Durchbrechung des § 818 III BGB

Die Theorie reduziert § 818 III BGB auf eine bloße Restfunktion und schränkt dessen Anwendungsbereich erheblich ein.9

Unanwendbarkeit in bestimmten Fallgruppen

Insbesondere bei Vorleistung einer Partei oder bei besonderer Schutzbedürftigkeit (z.B. Minderjährige) führt die Saldotheorie zu unangemessenen Ergebnissen und wird daher eingeschränkt.10

2. Ansicht - Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Lehre

Danach stehen sich grundsätzlich zwei selbstständige Bereicherungsansprüche gegenüber. Allerdings wird § 818 III BGB im Wege der teleologischen Reduktion eingeschränkt. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust der empfangenen Leistung der Risikosphäre des Bereicherungsschuldners zuzurechnen ist.11

Argumente für diese Ansicht

Erhalt des § 818 III BGB mit sachgerechter Korrektur

Die teleologische Reduktion verhindert unbillige Ergebnisse, ohne § 818 III BGB vollständig auszuhöhlen.12

Risikosphärengedanke

Ein Bereicherungsschuldner soll sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können, wenn der Verlust des Gegenstandes seiner eigenen Sphäre zuzurechnen ist.13

Flexibilität

Die Theorie ermöglicht differenzierte Lösungen und ist auch in Vorleistungsfällen anwendbar.14

Klausurtipp

In der Klausur könnt ihr häufig zunächst mit der Saldotheorie arbeiten, da sie zu übersichtlichen Ergebnissen führt. Stimmen beide Ansichten im Ergebnis überein, kann die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.

In Vorleistungsfällen solltet ihr jedoch die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Lehre heranziehen, da die Saldotheorie hier zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann.

  • 1. Linardatos, Bereicherungsrecht, 1. Aufl. 2024, § 4 Rn. 39, 40; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 29.
  • 2. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 56 Rn. 25; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 3.
  • 3. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 56 Rn. 25; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 3.
  • 4. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 1, 11.
  • 5. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4, 5.
  • 6. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4, 5.
  • 7. Himmen, JURA 2016, 1347.
  • 8. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 9.
  • 9. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 10.
  • 10. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 56 Rn. 28, 29.
  • 11. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 11.
  • 12. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 12.
  • 13. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 12.
  • 14. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2019, § 68 Rn. 13.

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