Umfang des Herausgabeanspruchs aus § 816 I 1 BGB: Erfasst er auch die Gegenleistung?

Überblick

Trifft ein Nichtberechtigter eine entgeltliche Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, ist er dem Berechtigten gem. § 816 I 1 BGB zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.1

Die Vorschrift dient dem Ausgleich dafür, dass der Berechtigte infolge der Regeln über den gutgläubigen Erwerb seine Rechtsposition verliert. An die Stelle des entzogenen Rechts tritt daher dasjenige, was der Verfügende aus der Verfügung erlangt hat.2

Problematisch ist jedoch, worin dieses „Erlangte“ besteht. Der Verfügende erlangt durch die Verfügung selbst keinen unmittelbaren Vermögensvorteil, sondern erst durch das zugrunde liegende Austauschgeschäft, insbesondere durch die empfange Gegenleistung.

Fraglich ist daher, ob die Gegenleistung in vollem Umfang – also auch etwaiger Mehrerlös – herauszugeben ist oder ob der Anspruch auf den objektiven Wert des entzogenen Rechts beschränkt ist.3

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Gewinnhaftung

Das „durch die Verfügung Erlangte“ umfasst die gesamte Gegenleistung einschließlich eines etwaigen Mehrerlöses. Der Verfügende hat daher auch einen erzielten Gewinn herauszugeben.4

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 816 I 1 BGB

Als „durch die Verfügung Erlangt“ ist das anzusehen, was der Nichtberechtigte im Zusammenhang mit der Verfügung tatsächlich erhält. Dies ist regelmäßig die Gegenleistung, einschließlich eines etwaigen Gewinns oder einer zwischenzeitlich eintretenden Wertsteigerung.5

Zuweisungsgehalt des Eigentums

Die Möglichkeit, aus einer Sache durch Veräußerung Gewinn zu erzielen, ist Teil der dem Eigentümer zugewiesenen Rechtsposition. Dieser Gewinn steht daher allein dem Berechtigten zu.6

Vergleich zu § 285 BGB

In vergleichbaren Fällen wird der Schuldner zur Herausgabe von Surrogaten einschließlich eines Gewinns verpflichtet. Es erscheint widersprüchlich, dem Berechtigten hier weniger zuzubilligen, obwohl er ursprünglich dinglich berechtigt war.7

Surrogationsgedanke

§ 816 I 1 BGB beruht auf dem Gedanken, dass an die Stelle des entzogenen Rechts das tatsächlich Erlangte tritt. Dies umfasst die gesamte Gegenleistung.8

Argumente gegen diese Ansicht

Ungenauigkeit des Wortlauts

Die Gegenleistung wird nicht unmittelbar „durch die Verfügung“, sondern durch das schuldrechtliche Grundgeschäft erlangt. Die Verfügung selbst bewirkt lediglich den Rechtsverlust des Berechtigten.9

2. Ansicht - Werthaftung

Der Herausgabeanspruch ist auf den objektiven Wert des entzogenen Rechts beschränkt. Ein darüber hinausgehender Gewinn ist nicht herauszugeben.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut („durch die Verfügung Erlangtes“)

Der Verfügende erlangt durch die Verfügung selbst lediglich die Befreiung von seiner Verpflichtung aus dem Grundgeschäft. Diese Befreiung entspricht wirtschaftlich dem objektiven Wert der Sache.10

Systematik des Bereicherungsrechts

Die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) führt grundsätzlich nicht zur Abschöpfung eines Gewinns. Eine weitergehende Haftung nach § 816 I 1 BGB würde diesen Grundsatz durchbrechen.11

Mehrerlös als Folge eigener Geschäftstüchtigkeit

Ein über den objektiven Wert hinausgehender Erlös beruht regelmäßig auf der individuellen Verhandlungsgeschicklichkeit des Verfügenden und nicht auf dem entzogenen Recht selbst. Dieser Vorteil ist daher nicht dem Berechtigten zuzuweisen.12

Keine Schutzlücke

Kennt der Verfügende seine Nichtberechtigung, kann der Berechtigte den vollen Erlös über die Vorschriften der angemaßten Eigengeschäftsführung (§§ 687 II, 681, 667 BGB) verlangen. Eine weitergehende Ausdehnung des § 816 I 1 BGB ist daher nicht erforderlich.13

  • 1. Röthel, JURA 2012, 844, 847.
  • 2. Haack/Strauch, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 6. Aufl. 2019, 3. Teil S. 44; Linardatos, Bereicherungsrecht, 1. Aufl. 2024, § 3 Rn. 71.
  • 3. Chelidonis, JURA 2019, 449; Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 55 Rn. 24.
  • 4. Linardatos, Bereicherungsrecht, 1. Aufl. 2024, § 3 Rn. 74; Röthel, JURA 2012, 844, 848.
  • 5. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 37.
  • 6. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 55 Rn. 26.
  • 7. MüKo-BGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, § 816 Rn. 40.
  • 8. Linardatos, Bereicherungsrecht, 1. Aufl. 2024, § 3 Rn. 77.
  • 9. Röthel, JURA 2012, 844, 848.
  • 10. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 55 Rn. 25; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017, § 28 Rn. 723.
  • 11. Linardatos, Bereicherungsrecht, 1. Aufl. 2024, § 3 Rn. 75; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017, § 28 Rn. 723.
  • 12. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017, § 28 Rn. 723.
  • 13. Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 55 Rn. 25; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl. 2029, § 64 Rn. 11.

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