Entfällt die Privilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB bei Kenntnis vom Rücktrittsrecht?
Überblick
Tritt eine Partei wirksam vom Vertrag zurück, sind die empfangenen Leistungen nach § 346 I BGB zurückzugewähren. Ist die Rückgewähr der empfangenen Sache wegen Untergangs oder Verschlechterung nicht möglich, schuldet der Rücktrittsschuldner grundsätzlich Wertersatz (§ 346 II BGB).
Hiervon enthält § 346 III 1 Nr. 3 BGB eine Privilegierung. Danach entfällt die Wertersatzpflicht, wenn der Rücktrittsberechtigte die Verschlechterung oder den Untergang der Sache zu vertreten hat, jedoch nur die eigenübliche Sorgfalt angewendet hat. Der Rücktrittsgegner trägt somit sowohl das Risiko der zufälligen Verschlechterung als auch der leicht fahrlässigen Beschädigung durch den Rücktrittsberechtigten.1
Im Falle des Rücktritts wegen eines Sachmangels führt dies dazu, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs nachträglich wieder auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer bleibt selbst dann von der Wertersatzpflicht befreit, wenn er den Gegenstand unter Wahrung der eigenüblichen Sorgfalt beschädigt oder zerstört.2
Umstritten ist, ob diese Privilegierung fortbesteht, wenn der Rücktrittsberechtigte im Zeitpunkt der Verschlechterung oder des Untergangs bereits Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht erlangt hat oder dieses sogar schon ausgeübt hat.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - teleologische Reduktion des § 346 III 1 Nr. 3 BGB
Danach ist § 346 III 1 Nr. 3 BGB teleologisch zu reduzieren. Die Privilegierung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Rücktrittsberechtigte Kenntnis vom Rücktrittsgrund erlangt oder sein Rücktrittsrecht ausübt.3
Argumente für diese Ansicht
Schutzzweck der Privilegierung
Die Privilegierung beruht auf dem Gedanken, dass der Rücktrittsberechtigte zunächst davon ausgehen darf, endgültig Eigentümer der Sache zu sein und sie daher wie eine eigene Sache behandeln darf. Dieses Vertrauen ist jedoch nicht mehr schutzwürdig, sobald er von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt.4
Eigenübliche Sorgfalt
Die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt rechtfertigt sich daraus, dass der Rücktrittsberechtigte die Sache wie eine eigene behandeln darf. Mit Kenntnis des Rücktrittsrechts entfällt diese Grundlage, da er nun weiß, dass die Sache möglicherweise zurückzugeben ist.5
2. Ansicht - uneingeschränkte Anwendung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB
Danach bleibt § 346 III 1 Nr. 3 BGB auch bei Kenntnis des Rücktrittsrechts anwendbar. Die Privilegierung entfällt erst mit Eintritt des Verzugs oder unter den Voraussetzungen der allgemeinen Haftungsregeln.6
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut der Norm
§ 346 III 1 Nr. 3 BGB stellt allein auf die eigenübliche Sorgfalt ab und enthält keine Einschränkung für den Fall der Kenntnis vom Rücktrittsrecht. Eine solche zusätzliche Voraussetzung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.7
Systematische Wertung des § 287 S. 2 BGB
Eine Haftungsverschärfung allein aufgrund der Kenntnis vom Rücktrittsrecht würde dazu führen, dass der Rücktrittsberechtigte auch für zufälligen Untergang einzustehen hätte. Dies widerspricht der Wertung des § 287 S. 2 BGB, wonach eine verschärfte Haftung grundsätzlich erst mit Eintritt des Verzugs eintritt.8
Schutz des Rücktrittsgegners durch § 346 IV BGB
Rücktrittsgegner ist nicht schutzlos gestellt. Nach § 346 IV BGB kann er unter den dortigen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, sodass eine zusätzliche Einschränkung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB nicht erforderlich ist.9
- 1. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 47 Rn. 19.
- 2. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 22. Aufl. 2021, § 47 Rn. 20.
- 3. Joussen, Schuldrecht I, 7. Aufl. 2023, § 15 Rn. 927.
- 4. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 18 Rn. 27.
- 5. Peter, ZJS 4/2015, 317.
- 6. MüKo-BGB/Gaier, 10. Aufl. 2025, § 346 Rn. 128.
- 7. Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 18 Rn. 27.
- 8. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 48 III 2 Rn. 539.
- 9. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 48 III 2 Rn. 539.
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