Analoge Anwendung des § 991 II BGB beim Fremdbesitzerexzess im Zwei-Personen-Verhältnis

Überblick

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) enthält zugunsten des redlichen und unverklagten Besitzers weitreichende Haftungsprivilegierungen. Nach § 993 I Hs. 2 BGB haftet der redliche Besitzer grundsätzlich nur nach den allgemeinen Vorschriften wegen unerlaubter Handlungen oder ungerechtfertigter Bereicherung. Problematisch wird dies, wenn der Besitzer zwar ursprünglich zum Besitz berechtigt ist, sein Besitzrecht jedoch überschreitet. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim sog. Fremdbesitzerexzess vor. Der Besitzer handelt dabei im Rahmen eines vermeintlichen oder bestehenden Besitzrechts für einen anderen, überschreitet dabei aber die Grenzen dieses Besitzrechts und verschlechtert oder zerstört die Sache. Für Drei-Personen-Verhältnisse enthält § 991 II BGB eine ausdrückliche Regelung. Danach haftet der Besitzer nach allgemeinen Vorschriften, wenn er die Sache aufgrund eines ihm vom mittelbaren Besitzer abgeleiteten Besitzrechts innehat und diesem gegenüber nicht gutgläubig ist oder sein Besitzrecht überschreitet. 1 Fraglich ist jedoch, wie Fälle zu behandeln sind, in denen lediglich ein Zwei-Personen-Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer besteht. Umstritten ist insbesondere, ob § 991 II BGB analog anwendbar ist oder ob die Haftung stattdessen über eine teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2 BGB zu begründen ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Keine analoge Anwendung des § 991 II BGB

Danach findet § 991 II BGB auf Zwei-Personen-Verhältnisse keine analoge Anwendung. Die Haftung des exzessiv handelnden Fremdbesitzers wird stattdessen über eine teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2 BGB begründet, sodass deliktische Ansprüche ausnahmsweise zulässig bleiben.2

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut und systematische Stellung des § 991 II BGB

§ 991 II BGB setzt seinem Wortlaut nach ein Dreipersonenverhältnis voraus. Die Vorschrift knüpft an ein vom mittelbaren Besitzer abgeleitetes Besitzrecht an und ist damit auf Fälle zugeschnitten, in denen unmittelbarer Besitzer, mittelbarer Besitzer und Eigentümer auseinanderfallen.3

Keine planwidrige Regelungslücke

Der Gesetzgeber hat für Zwei-Personen-Verhältnisse keine § 991 II BGB entsprechende Regelung geschaffen. Eine Analogie scheidet daher mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2 BGB ausreichend

Die sachgerechte Lösung kann bereits über eine teleologische Reduktion des § 993 I Hs. 2 BGB erreicht werden. Die Haftungsprivilegierung schützt den redlichen Besitzer nur, soweit er sich innerhalb seines vermeintlichen Besitzrechts bewegt. Überschreitet er dieses bewusst, entfällt die Schutzwürdigkeit der EBV-Privilegierungen.4

2. Ansicht - Analoge Anwendbarkeit des § 991 II BGB

Nach anderer Ansicht ist § 991 II BGB auf Zwei-Personen-Verhältnisse analog anzuwenden. Der exzessiv handelnde Fremdbesitzer haftet daher unmittelbar nach den allgemeinen Vorschriften.

Argumente für diese Ansicht

Einheitlicher Rechtsgedanke

§ 991 II BGB bringt den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass der redliche Fremdbesitzer nur solange privilegiert sein soll, wie er sich im Rahmen seines Besitzrechts hält. Dieser Gedanke gilt unabhängig davon, ob ein Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnis vorliegt.5

Rollenverständnis der Vorschrift

Nach dem Verständnis der historischen Gesetzgebung dienen die Begriffe „Eigentümer“ und „mittelbarer Besitzer“ in § 991 II BGB lediglich der Beschreibung typischer Rollenverteilungen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Existenz eines mittelbaren Besitzers, sondern die Überschreitung eines fremdnützigen Besitzrechts.6

Gleiches Ergebnis wie die Lehre vom Fremdbesitzerexzess

Auch die Lehre vom Fremdbesitzerexzess führt im Ergebnis zu einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies spricht für eine unmittelbare analoge Anwendung des § 991 II BGB.7

  • 1. Moebus/Schulz, JURA 2013, 189 ff.
  • 2. Moebus/Schulz, JURA 2013, 197; Staudinger/Thole, Stand 2023, § 991 Rn. 16.
  • 3. BeckOGK/Spohnheimer, Stand 2026, § 991 Rn. 22; Staudinger/Thole, Stand 2023, Vorbemerkung zu §§ 987-993 Rn. 9.
  • 4. MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 993 Rn. 19 f.
  • 5. MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 991 Rn. 22.
  • 6. MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 991 Rn. 22.
  • 7. MüKo-BGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 991 Rn. 23.

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