Wo liegt der Nacherfüllungsort?
Überblick
Die Frage nach dem Nacherfüllungsort ist für den Verbrauchsgüterkauf von erheblicher praktischer Bedeutung, da dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung am Nacherfüllungsort zusteht. Erst wenn der Verkäufer diese zweite Chance nicht nutzt, gerät er in Verzug, sodass der Verbraucher die Rechtsbehelfe der zweiten Ebene – insbesondere Minderung oder bei einem nicht unerheblichen Mangel auch den Rücktritt – geltend machen kann. Den Käufer trifft dabei die Obliegenheit, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Nacherfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gerät der Verkäufer nicht in Verzug.1
Als mögliche Nacherfüllungsorte kommen der ursprüngliche Erfüllungsort der Primärleistungspflicht, der bestimmungsgemäße aktuelle Belegenheitsort der Kaufsache und der nach § 269 BGB zu bestimmende Leistungsort in Betracht.2
Sofern die Parteien keine besondere Vereinbarung über den Ort der Nacherfüllung getroffen haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Wie diese zu bestimmen sind, ist umstritten.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Bestimmung des Nacherfüllungsortes nach § 269 BGB
Nach dieser Auffassung richtet sich der Nacherfüllungsort nach den allgemeinen Regeln des § 269 BGB. Die Nacherfüllung ist danach keine Bringschuld, die stets am Wohnsitz des Käufers oder am Belegenheitsort der Kaufsache zu erfüllen ist.3 Maßgeblich ist zunächst eine Parteivereinbarung, hilfsweise die Natur des Schuldverhältnisses und schließlich der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers. Der Käufer muss die mangelhafte Sache daher grundsätzlich zum Verkäufer bringen oder versenden.4
Argumente für diese Ansicht
Keine spezielle Regelung in § 439 BGB
§ 439 BGB enthält keine ausdrückliche Regelung über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. Daher ist auf die allgemeine Vorschrift des § 269 BGB zurückzugreifen.5
Eigenständigkeit des Nacherfüllungsanspruchs
Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch identisch. Deshalb muss der Erfüllungsort der Nacherfüllung nicht zwingend mit dem ursprünglichen Leistungsort übereinstimmen.6
Vorrang des Parteiwillen
Nach § 269 I BGB ist zunächst eine Parteivereinbarung maßgeblich.7 Die Vorschrift ermöglicht eine an den konkreten Umständen orientierte Bestimmung des Erfüllungsortes der jeweils geschuldeten Leistung.8
Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass sich der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich nach § 269 BGB bestimmt und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Art der Kaufsache, die Art des Mangels sowie die Interessen der Vertragsparteien.9
Argumente gegen diese Ansicht
Vereinbarkeit mit Art. 3 III Verbrauchsgüterkauf-RL
Nach Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie muss die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.10 Eine Verpflichtung des Verbrauchers, die Sache zum Verkäufer zu bringen oder zu versenden, kann dem widersprechen.
Rechtsunsicherheit für den Verbraucher
Für den Verbraucher ist häufig nicht vorhersehbar, an welchem Ort er dem Verkäufer die mangelhafte Sache zur Verfügung stellen muss. Die Unsicherheit kann dazu führen, dass der Käufer seine Rechte verliert, wenn der die Sache am falschen Ort anbietet.11
2. Ansicht - Nacherfüllungsort ist der Belegenheitsort der Kaufsache
Die Nacherfüllung ist grundsätzlich am Belegenheitsort der Sache zu erbringen. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem sich die Sache entsprechend ihrer Zweckbestimmung befindet.12
Argumente für diese Ansicht
Unionsrechtliche Vorgaben
Nach Art. 3 II und IV der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umfasst die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Daraus wird geschlossen, dass die Nacherfüllung grundsätzlich dort zu erfolgen hat, wo sich die Sache befindet.13
Interessengerechte Auslegung der §§ 433 I 2, 439 I, II BGB
Aus dem Begriff „Lieferung“ in § 439 I Fall 2 BGB sowie aus der Verpflichtung des Verkäufers nach § 439 II BGB, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transportkosten – zu tragen, lässt sich ableiten, dass auch der Transport der Sache Teil der geschuldeten Leistung ist. Da der Verkäufer mit der Lieferung einer mangelhaften Sache seine Pflicht aus § 433 I 2 BGB verletzt hat, soll der Käufer durch die Nacherfüllung möglichst so gestellt werden, als wäre die Leistung von Anfang an mangelfrei gewesen. Die spricht dafür, den Belegenheitsort der Sache als Nacherfüllungsort anzusehen.14
Sachgerechte Organisation des Transports
In der Praxis liegt es häufig auch im Interesse des Verkäufers, den Transport selbst zu organisieren, da er diesen als Warenfachmann regelmäßig kostengünstiger durchführen kann. Wird der Nacherfüllungsort am Belegenheitsort der Sache angesiedelt, kann der Verkäufer zudem entscheiden, ob er die Sache vor Ort nachbessert oder austauscht und so Transportkosten vermeiden.15
Argumente gegen diese Ansicht
Unklarheit des Begriffs der „vertragsgemäßen Belegenheit“
Der Ort, an dem die Sache bestimmungsgemäß verwendet wird, ist häufig nicht Gegenstand einer Parteivereinbarung. Die Bestimmung des Belegenheitsortes bleibt daher unsicher.16
Unvorhersehbarkeit für den Verkäufer
Der Verkäufer kann regelmäßig nicht vorhersehen, an welchem Ort sich die Sache befinden wird, da der Käufer sie weiterveräußern oder an einen anderen Ort verbringen kann.17
3. Ansicht - Nacherfüllungsort ist der ursprüngliche Erfüllungsort
Danach ist für die Nacherfüllung derselbe Leistungsort maßgeblich wie für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Allerdings hat wegen § 439 II BGB der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten zu tragen.18
Argumente für diese Ansicht
Gleiche Rechtsnatur von Nacherfüllungs- und Primäranspruch
Der Nacherfüllungsanspruch stellt lediglich eine Abwandlung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 I BGB dar. Da sich diese Modifikation nur auf die Leistungshandlung, nicht jedoch auf den Leistungserfolg bezieht, muss der Leistungsort beider Ansprüche identisch bleiben.19
Argumente gegen diese Ansicht
Zu pauschale Anknüpfung an den ursprünglichen Erfüllungsort
Die Bestimmung des Nacherfüllungsortes allein nach dem ursprünglichen Erfüllungsort der Leistungspflicht aus § 433 I BGB greift zu kurz, da sie die Besonderheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses außer Acht lässt. Für die Bestimmung sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.20
Unterschiede zwischen Primär- und Nacherfüllungsanspruch
Der Nacherfüllungsanspruch ist zudem nicht vollständig mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch identisch. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Zielrichtung der Ansprüche sowie ihrer Verjährung, sodass eine Gleichsetzung der jeweiligen Leistungsorte nicht zwingend ist.21
- 1. Augenhofer, NJW 2019, 1988.
- 2. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 48. Aufl. 2024, § 4 Rn. 41h.
- 3. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 13. Aufl. 2025, § 71 V Rn. 861.
- 4. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 48. Aufl. 2024, § 4 Rn. 41h.
- 5. Faust, JuS 2011, 749; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 18. Aufl. 2019, § 7 Rn. 9.
- 6. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 18. Aufl. 2019, § 7 Rn. 9.
- 7. Faust, JuS 2011, 749.
- 8. Schlinkmann/Abeling, ZJS 2011, 346.
- 9. BGH NJW 2011, 2278.
- 10. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 48. Aufl. 2024, § 4 Rn. 41h.
- 11. Ringe, NJW 2012, 3396.
- 12. Reinking, NJW 2008, 3608.
- 13. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 18. Aufl. 2019, § 7 Rn. 9.
- 14. Schlinkmann/Abeling, ZJS 2011, 345.
- 15. BeckOK-BGB/Faust, 77. Ed. 2026, § 439 Rn. 35.
- 16. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II BT, 18. Aufl. 2019, § 7 Rn. 9.
- 17. Ringe, NJW 2012, 3394, 3396.
- 18. BeckOK-BGB/Faust, 77. Ed. 2026, § 439 Rn. 32.
- 19. Ringe, NJW 2012, 3394.
- 20. Schlinkmann/Abeling, ZJS 2011, 345.
- 21. Schlinkmann/Abeling, ZJS 2011, 345.
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