Muss bei demjenigen, der als Stellvertreter handelt, ein entsprechender Vertretungswille vorhanden sein?

Überblick

Es stellt sich die Frage, ob die wirksame Stellvertretung überhaupt den Willen des Vertreters voraussetzt, sein Handeln dem Vertretenen zuzuordnen, oder ob es allein darauf ankommt, was er durch sein Handeln objektiv zum Ausdruck bringt. Relevant wird diese Frage besonders bei der Abgrenzung zum Eigengeschäft des Vertreters.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Vertretungswille ist Voraussetzung der aktiven Stellvertretung

Nach dieser Ansicht ist ein Vertretungswille für eine wirksame Stellvertretung erforderlich.1

Argumente für diese Ansicht

Wahrung der Privatautonomie

Der Bevollmächtigte kann zwar aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für den Vertretenen Handeln, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ob sein Handeln dem Vertretenen zuzuordnen ist oder als Eigengeschäft gilt, muss daher von seinem Willen im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abhängen.2

2. Ansicht - Vertretungswille nicht erforderlich

Nach dieser Ansicht ist der innere und unerklärte gebliebene Wille des Vertreters für eine wirksame Stellvertretung unbeachtlich.3

Argumente für diese Ansicht

Grundgedanke des Offenkundigkeitsprinzip

Das Offenkundigkeitsprinzip dient im Stellvertretungsrecht in erster Linie dem Schutz des Vertragspartners. Daher ist maßgeblich, wie das Auftreten des Handelnden aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen ist. Auf einen inneren Vertretungswillen kommt es gerade nicht an.4

Führt die Auslegung nach dem Empfängerhorizont zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist von einem Eigengeschäft des Handelnden auszugehen, da der Wille zur Stellvertretung nach außen offenkundig sein muss.5 Tritt der Handelnde nach außen als Vertreter auf, muss er sich auch als solcher behandeln lassen unabhängig von seinem inneren Willen.6

Grundgedanke des § 164 II BGB

Der Regelungszweck des § 164 II BGB liegt im Schutz des Erklärungsempfängers, der regelmäßig Klarheit haben möchte, wer sein Vertragspartner wird. Ist für diesen nicht erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines anderen aufritt, wird dieser selbst berechtigt und verpflichtet, ungeachtet dessen, ob er subjektiv für einen anderen handeln wollte.7

Wortlaut

Nach dem Wortlaut des § 164 I BGB setzt eine wirksame Stellvertretung lediglich voraus, dass der Handelnde eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt und mit Vertretungsmacht handelt. Ein darüber hinausgehender innerer Vertretungswille wird im Gesetz nicht verlangt.

3. Ansicht - vermittelnde Ansicht

Nach dieser Ansicht ist ein Zuordnungswille erforderlich, der jedoch nur insoweit Bedeutung erlangt, wie er für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbar ist.

Argumente für diese Ansicht

Vertretungswille als Ausprägung des Rechtsfolgen- bzw. Zuordnungswillens

Da die Vertragsparteien als essentialia negotii notwendiger Bezugspunkt jeder Willenserklärung sind, muss der Erklärende bestimmen, in wessen Person die Rechtsfolge eintreten soll. Dieser Wille ist als Zuordnungswille zu verstehen. Der Vertretungswille stellt somit lediglich eine besondere Erscheinungsform dieses allgemeinen Rechtsfolgewillens dar.8

Wahrung der Privatautonomie durch Anknüpfung an den Rechtsfolgenwillen

Rechtgeschäftliche Erklärungen entfalten ihre Wirkung grundsätzlich deshalb, weil sie auf einem frei gebildeten Willen beruhen. Die Zuordnung der Rechtsfolgen zu einer bestimmten Person kann dem Handelnden daher nicht vollständig gegen seinen Willen aufgezwungen werden.9

Vorrang des objektiv erkennbaren Willens zum Schutz des Verkehrs

Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus Sich eines objektiven Erklärungsempfängers ist maßgeblich. Der Rechtsfolgewille ist nur insoweit beachtlich, wie er für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbar ist. Indem nicht nur auf den bloßen inneren Willen abgestellt wird, sondern auf dessen objektive Erkennbarkeit, trägt das Gesetz den berechtigten Verkehrsinteressen Rechnung.10

Angemessener Ausgleich zwischen Verkehrs- und Vertreterinteressen

Da der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers nach § 157 BGB auf die nach Treu und Glauben schutzwürdigen Interessen beschränkt ist, können im Rahmen der Auslegung auch die berechtigten Belange des Vertreters berücksichtigt werden.11

Kein Widerspruch zwischen Offenkundigkeitsprinzip und Vertretungswille

Das Handeln „im Namen des Vertretenen“ ist kein bloß objektives Tatbestandsmerkmal und das Offenkundigkeitsprinzip kein bloßer Fall der Rechtsscheinhaftung. Das Offenkundigkeitsprinzip stellt vielmehr die objektive Seite der Vertretererklärung dar, während der Vertretungswille deren subjektive Seite bildet. Beide knüpfen an den Willen des Handelnden an, seine Erklärung einem Dritten zuzuordnen.12

  • 1. BeckOK-BGB/Schäfer, 76. Ed. 2025, § 164 Rn. 44.
  • 2. Jauß, JURA 2020, 200; MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 186.
  • 3. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 164 Rn. 1
  • 4. PWW/Prütting, BGB, 20. Aufl. 2026, § 164 Rn. 30, 31.
  • 5. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 11 Rn. 19.
  • 6. Köhler, BGB AT, 49. Aufl. 2025, § 11 Rn. 19.
  • 7. Stadler, BGB AT, 21. Aufl. 2022, § 30 Rn. 6.
  • 8. Jauß, JURA 2020, 202.
  • 9. Jauß, JURA 2020, 202.
  • 10. Jauß, JURA 2020, 202.
  • 11. Jauß, JURA 2020, 202.
  • 12. Jauß, JURA 2020, 202.

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