Kann der Handelnde anfechten, wenn er eigentlich im eigenen Namen handeln wollte, aus Sicht des Empfängers aber als Vertreter auftritt?

Überblick

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter erkennen lassen, dass er im Namen eines anderen handelt. Tritt er gegenüber dem Geschäftspartner im eigenen Namen auf, kommt grundsätzlich kein Vertretergeschäft, sondern ein Eigengeschäft zustande. Will der Handelnde tatsächlich als Vertreter auftreten, erweckt gegenüber dem Geschäftspartner jedoch den Eindruck, im eigenen Namen zu handeln, steht ihm nach § 164 II BGB kein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums zu. Sein innerer Wille, für einen anderen handeln zu wollen, bleibt unbeachtlich. Umstritten ist, ob dies auch für den umgekehrten Fall gilt, in dem der Handelnde eigentlich ein Eigengeschäft abschließen möchte, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts jedoch als Vertreter auftritt und deshalb ein Vertretergeschäft zustande kommt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine Anfechtbarkeit ist ausgeschlossen

Nach dieser Ansicht kann der Handelnde auch in diesem Fall nicht anfechten. § 164 II BGB ist entsprechend anzuwenden. Wer im eigenen Namen handeln will, aber im fremden Namen auftritt, kann in analoger Anwendung von Abs. 2 gleichfalls nicht anfechten.1

Argumente für diese Ansicht

Fehlende Schutzbedürftigkeit des Handelnden

Für den Schutz des Geschäftspartners macht es keinen Unterschied, ob der Handelnde irrtümlich im eigenen oder fremden Namen handelt. Die Regelung des § 164 II BGB ist daher entsprechend anwendbar.2

Wertung des § 164 II BGB

Nach § 164 II BGB kommt es maßgeblich darauf an, wie die Erklärung nach außen in Erscheinung tritt. Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, erkennbar hervor, entfaltet das Geschäft die Wirkungen einer Stellvertretung. Der innere Wille des Handelnden bleibt insoweit unbeachtlich. Für den umgekehrten Fall kann also nichts anderes gelten.3

2. Ansicht - Anfechtungsrecht nach § 119 I BGB

Nach dieser Ansicht steht dem Handelnden ein Anfechtungsrecht nach § 119 I BGB zu. Da § 164 II BGB die Berufung auf den Willen, in eigenem Namen zu handeln, nicht ausschließen will, ist in diesem Fall die Anfechtung nach § 119 I BGB zulässig.4

Argumente für diese Ansicht

Keine analoge Anwendung des § 164 II BGB

Eine analoge Anwendung von § 164 II BGB auf unbeabsichtigte Vertretergeschäfte scheidet bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Analogie aus. Insbesondere lässt sich der Normzweck des § 164 II BGB nicht auf diese Fallkonstellation übertragen.5

Anderer Schutzzweck des § 164 II BGB

§ 164 II BGB soll verhindern, dass sich ein vermeintlicher Stellvertreter durch Anfechtung von einem ungewollt als Eigengeschäft geschlossenen Vertrag lösen kann, an dem er regelmäßig kein Eigeninteresse hat. Dadurch wird das Vertrauen des Geschäftspartners in den Bestand des Vertrages geschützt.6 Bei einem tatsächlich gewollten Eigengeschäft besteht hingegen ein Eigeninteresse des Handelnden am Vertragsschluss., Ein Scheitern des Vertrags droht nicht. Nach einer Anfechtung verbleibt dem Geschäftspartner die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Handelnden selbst abzuschließen oder Ersatz nach § 122 I BGB zu verlangen. Eine Analogie des § 164 II BGB würde somit nicht den Geschäftspartner schützen, sondern die Rechtsposition des Vertretenen stärken.7

  • 1. Grüneberg/Herrler, 81. Auflage 2022, § 1163, Rn. 1; RGZ 106, 136 (139).
  • 2. Wertenbruch, BGB AT, 6. Aufl. 2024, § 28 Rn. 20.
  • 3. BGH NJW, 1961, 2253.; Jaensch, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. 2023, § 4 Rn. 196.
  • 4. MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 190; Staudinger/Schilken, BGB, Stand 2024, § 164 Rn. 21.
  • 5. Bitter/Röder, BGB AT, 6. Aufl. 2024, § 10 Rn. 32, 35; Jauß, JURA 2020, 205;
  • 6. Jauß, JURA 2020, 205.
  • 7. Jauß, JURA 2020, 205; MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 164 Rn. 190.

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