Stellt eine Beobachtung ein Hindernis für die Neubegründung des Gewahrsams iRd. § 242 StGB dar?

Überblick

Ein für die Begründung des Diebstahls entscheidendes Merkmal ist die Wegnahme. Diese setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus.1 Zur Begründung neuen Gewahrsams muss der Gewahrsamserwerber die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangen. Entscheidend ist die Beurteilung nach der sozialen Anschauung des täglichen Lebens.2 Von der Begründung neuen Gewahrsams kann ausgegangen werden, wenn der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne damit die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen.3

Bei unbeobachteten Entwendungen in Selbstbedienungsläden und Warenhäusern ist die Wegnahme vollendet, wenn der Täter die Beute in seine Kleidung oder mitgebrachte Tasche steckt.4

Fraglich erscheint, ob auch bei Beobachtung der Wegnahme durch den Gewahrsamsinhaber oder einen Dritten eine Begründung neuen Gewahrsams möglich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Ob der Täter bei der Wegnahmehandlung beobachtet wird, ist unerheblich.

Argumente für diese Ansicht

Heimlichkeit ist kein Wesensmerkmal des Diebstahls, sodass die alleinige Tatsache der Beobachtung nicht zum Ausschluss führen kann.5

Außerdem ist für die Erlangung des Gewahrsams nicht vorausgesetzt, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt. Somit ist die Hinderungsmöglichkeit des Beobachters an weiteren Verfügungen durch den Täter unerheblich.6

2. Ansicht

Entscheidend für eine vollendete Wegnahme ist, ob der beobachtete Täter ohne Schwierigkeiten an der Entfernung mit der Beute gehindert werden kann.

Argumente gegen diese Ansicht

Die bloße Möglichkeit einer Verhinderung ist nicht ausreichend, um eine Wegnahme zu verneinen. Der Dieb ist zu einer Herausgabe nicht bereit, sondern die Beute muss ihm erst wieder abgenommen werden. Für die tatsächliche Sachherschafft kann nicht darauf abgestellt werden, ob der Täter zur Herausgabe bereit wäre, wenn er sich entdeckt wüsste.7

Beachte:

Dennoch kann im Einzelfall eine Beobachtung der Wegnahme eine Gewahrsamsbegründung verhindern. Dies hängt von den Einzelheiten des konkreten Falles ab, wie die Größe der Räumlichkeiten des Eigentümers oder seiner Beauftragten, die Schnelligkeit ihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes. 8

  • 1. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT II, 46. Aufl. 2023, Kap. 2, S. 26.
  • 2. MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl. 2025, § 242 Rn. 86.
  • 3. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 242 Rn. 17.
  • 4. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT Band 2, 19. Aufl. 2024, § 1 Rn. 51.
  • 5. MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl. 2025, § 242 Rn.87.
  • 6. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT Band 2, 19. Aufl. 2024, § 1 Rn. 54.
  • 7. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT Band 2, 19. Aufl. 2024, § 1 Rn. 56.
  • 8. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 242 Rn. 27.1.

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