Handelt es sich bei der Nichterweislichkeit der Tatsache iSd. § 186 StGB um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit oder um ein objektives Tatbestandsmerkmal?

Überblick

Umstritten ist, ob es sich bei der Nichterweislichkeit der Tatsache iSd. § 186 StGB um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit oder um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt. Soweit man vertritt, dass es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt, muss sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Täters auf die Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache erstrecken, um die Strafbarkeit nach § 186 StGB zu bejahen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Die Nichterweislichkeit der Tatsache stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar, mit der Konsequenz, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Unwahrheit nicht zu erstrecken braucht.1

Argumente für diese Ansicht

Interessenskonflikt

Bereits nach dem zwischen dem Täter und dem Verletzten bestehenden Interessenskonflikt, kann die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsache nicht zum Tatbestand gehören. Ebenso kann das Erfordernis nicht aufgestellt werden, dass sich der Täter in Bezug auf die Wahrheit sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat. Hier würden die Interessen des Verletzten nicht ausreichend berücksichtigt werden.2

2. Ansicht

Die Nichterweislichkeit der Tatsache stellt ein objektives Tatbestandsmerkmal dar. Der Täter muss bezüglich der Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsache allerdings nur sorgfaltspflichtwidrig handeln, um zur Strafbarkeit zu gelangen.3

Argumente für diese Ansicht

Ansonsten würde man dem Schuldprinzip nicht genügen.4

Würde man die Nichterweislichkeit der Tatsache statt als objektives Tatbestandsmerkmal als objektive Bedingung der Strafbarkeit auslegen, würde man dem Schuldprinzip (nulla poena sine culpa), das verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG verankert ist, nicht genügen. Mithin muss der Täter hinsichtlich der Unwahrheit der behaupteten oder verbreiteten ehrenrührige Tatsache zumindest sorgfaltspflichtwidrig handeln.

Ansonsten würde das Unrecht des § 186 StGB auf das Behaupten bzw. Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache beschränkt werden.

Würde man die Nichterweislichkeit der Tatsache statt als objektives Tatbestandsmerkmal als objektive Bedingung der Strafbarkeit auslegen, würde man das Unrecht des § 186 StGB in unsachgemäßer Weise auf das Behaupten bzw. Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache beschränken. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Angeklagte im Prozess das volle Beweisrisiko trägt. Zwar führt das Gelingen des Wahrheitsbeweises zur Nichtbestrafung; misslingt dieser jedoch, gehen alle Zweifel zulasten des Täters. Der Grundsatz in dubio pro reo würde nicht gelten, wobei es unerheblich ist, wieso der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann.5

Der Täter würde selbst dann bestraft werden, wenn er davon ausgehen durfte, dass die ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspricht.

Zudem hätte die nicht erforderliche Erstreckung des Vorsatzes auf die Unwahrheit die Konsequenz, dass der Täter selbst dann bestraft wird, wenn er aufgrund einer mit aller denkbaren Sorgfalt geführten Recherche annehmen durfte, dass die ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspricht und diese bewiesen werden könne.6

  • 1. BGHSt 11, 273 (274); Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 186 Rn. 10; LK-StGB/Hilgendorf, 13. Auflage 2023, § 186 Rn. 12.
  • 2. AK-StGB/Rahmlow, 3. Auflage 2020, § 186 Rn. 17.
  • 3. AK-StGB/Rahmlow, 3. Auflage 2020, § 186 Rn. 17.
  • 4. AK-StGB/Rahmlow, 3. Auflage 2020, § 186 Rn. 17.
  • 5. Schmid, MDR 1981, 15.
  • 6. Kett-Straub, ZStW 2008, 759.

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