Ist „Verdächtigen“ iSd. § 164 StGB auch das Hervorrufen des Verdachts durch Manipulation von Beweismitteln?

Überblick

Umstritten ist, ob unter das Tatbestandsmerkmal „Verdächtigen“ iSd. § 164 StGB über das Behaupten von Tatsachen hinaus auch das Hervorrufen des Verdachts durch das versteckte Manipulieren von Beweismitteln fällt (sog. isolierte Beweismittelfiktion).

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Verdächtigen im Sinne des § 164 StGB meint auch das Schaffen einer Verdacht erregenden Beweislage zulasten eines anderen.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Die Formulierung des § 164 II StGB namentlich „sonstige“ Behauptungen tatsächlicher Art, bedeutet nicht, dass auch durch § 164 I StGB nur und ausschließlich Tatsachenbehauptungen erfasst sind.2 Die weite Auslegung ist also mit dem Wortlaut des § 164 StGB vereinbar.3

Auch ein Vergleich mit § 164 II (der nur Tatsachenbehauptungen zulässt), ergibt, dass zumindest § 164 I die Schaffung einer Verdächtigung aufgrund manipulierter Beweismittel erfassen soll.

Würde § 164 I StGB nur Tatsachenbehauptungen umfassen, würde dies – wie in § 164 II StGB -
ausdrücklich im Gesetzeswortlaut stehen.4

2. Ansicht - Unter das Tatbestandsmerkmal „Verdächtigen“ im Sinne des § 164 StGB fällt nicht die Schaffung einer verdächtigen Beweislage zulasten eines anderen.5

Argumente für diese Ansicht

Soweit die Gegenauffassung die Schutzrichtung des § 164 StGB als solche ins Feld führt, führt dies letztlich zu einer extensiven Auslegung und kollidiert daher mit der Natur des Strafrechts.6

Der von der Gegenauffassung angestrebte umfassende Rechtsgüterschutz wird bereits durch § 145d StGB gewährleistet.

Es ist daher nicht nötig, den Tatbestand des § 164 StGB derart weit auszulegen.7

Die Fälschung von Beweismitteln birgt nicht zwangsläufig eine größere Gefahr in sich.

Auch die behauptete größere Gefährlichkeit desjenigen, der die Beweismittel fälscht, ist nicht selbstverständlich. In der Regel ist die verbale Verdächtigung sowohl bezüglich der Verdächtigungstatsachen als auch hinsichtlich der verdächtigten Person präziser als die Beweismittelfälschung.8

Wortlaut

Die in Abs. 2 des § 164 StGB gewählte Formulierung „sonstige Behauptungen tatsächlicher Art“ lässt schwerlich eine andere Auslegung zu als diejenige, dass auch in Abs. 1 nur Behauptungen tatsächlicher Art erfasst sind.9

  • 1. BGHSt 9, 240.; Rengier, BT II, § 50, Rn. 7, Aufl. 16.; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 164, Rn. 8, Aufl. 29.
  • 2. Rengier, BT II, § 50, Rn. 7, Aufl. 16.
  • 3. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 164, Rn. 8, Aufl. 29.
  • 4. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 164, Rn. 8, Aufl. 29.
  • 5. NK/Vormbaum, StGB, § 164, Rn. 20ff., Aufl. 4.
  • 6. NK/Vormbaum, StGB, § 164, Rn. 20, Aufl. 4.
  • 7. NK/Vormbaum, StGB, § 164, Rn. 20, Aufl. 4.
  • 8. NK/Vormbaum, StGB, § 164, Rn. 20, Aufl. 4.
  • 9. NK/Vormbaum, StGB, § 164, Rn. 21, Aufl. 4.

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