Kann die Berufung auf § 34 StGB versagt werden, wenn die Notstandshandlung eine Verletzung der Menschenwürde bedeuten würde?

Überblick

Der vorliegende Meinungsstreit wird dann bedeutsam, wenn man sich das folgende Beispiel vorstellt: Ein Mensch kann nur aufgrund einer Bluttransfusion mit einer seltenen Blutgruppe gerettet werden kann. Kann dem vermeintlichen Spender dafür auch gegen seinen Willen gewaltsam Blut entnommen werden, um das Leben des anderen zu retten?1 Dies ist umstritten.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Ein Eingriff, der mit einer Verletzung der Menschenwürde o.ä. verbunden ist, kann nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt werden.2

Argumente für diese Ansicht

Instrumentalisierung des menschlichen Körpers

Die zwangsweise Blutentnahme verletzt unantastbare Freiheitsrechte und führt zu einer Instrumentalisierung des menschlichen Körpers, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist.3

Gefahr etwaiger Dammbrucheffekte4

Dies gilt vor allem in Bezug auf andere Körperteile (Stichwort: „Organspende“).

Bereits kein überwiegendes Interesse

Dieses Ergebnis lässt sich auch damit begründen, dass im Hinblick auf die elementaren Freiheitsrechte und die Menschenwürde des Menschen wesentliches Überwiegen des Überlebensinteresses des Gefährdeten zu verneinen ist.5

2. Ansicht - Auch solche Eingriffe können durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.6

Argumente für diese Ansicht

Es ist nicht richtig, dass auch geringe körperliche Zwangseingriffe zum Schutz anderer Rechtsgüter unter allen Umständen gegen die Menschenwürde verstoßen.

Das beweisen u.a. geltende Impfgesetze. Auch nach §§ 81a I 2, 81c StPO und § 372s ZPO sind zwangsweise Blutentnahmen sogar zur Aufklärung relativ geringfügiger Delikte oder zur Feststellung der Abstammung zulässig. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften wurde durch das BVerfG bestätigt. Daher kann ein ähnlicher Eingriff nicht grundsätzlich unzulässig sein, wenn er der Rettung eines Menschenlebens dient. Zulässige Eingriffe sind zu dulden.7

  • 1. LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 155.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 41e; LK/Zieschang, StGB, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 128.
  • 3. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Joerden, Handbuch des Strafrechts Bd. 2. § 39 D. IV, Rn. 58.
  • 4. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 41e.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 38, 47.
  • 6. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Joerden, Handbuch des Strafrechts Bd. II, § 34 Rn. 55.
  • 7. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Joerden, Handbuch des Strafrechts Bd. II, § 34 Rn. 55; Roxin, FS Jescheck, 1985, 471.

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