Inwieweit kann sich der Genötigte im Falle eines Nötigungsnotstandes auf § 34 StGB berufen?

Überblick

Der Nötigungsnotstand beschreibt Fallkonstellationen, in denen ein Dritter mittels einer Nötigung gemäß § 240 StGB eine gegenwärtige Gefahr hervorruft, durch die der Genötigte zu einem Eingriff in die Rechtsgüter Unbeteiligter gezwungen werden soll. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Genötigte bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen auf § 34 StGB berufen kann und insoweit gerechtfertigt ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Rechtfertigungslösung

Nach dieser Ansicht kann sich der Genötigte bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auf § 34 StGB berufen.1

Argumente für diese Ansicht

Solidarität der Rechtsgemeinschaft

Auch ein genötigter Täter verdient die Solidarität und mithin die Opferbereitschaft unbeteiligter Dritter. Beispielsweise muss der Eigentümer einer Fensterscheibe die durch die Nötigung erzwungene Beschädigung ebenso dulden, wie er auch sonst Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter zu dulden hat, wenn sie zum Schutz wesentlich überwiegender Interessen erforderlich sind. Dies erschüttert nicht das Vertrauen in die Rechtsordnung, sondern ist eine Konsequenz der allgemeinen Verpflichtung zur zwischenmenschlichen Solidarität.2

2. Ansicht - Entschuldigungslösung.

Der Genötigte ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, aber unter Umständen nach § 35 StGB entschuldigt.3

Argumente für diese Ansicht

Der Täter ist bewusst auf die Seite des Unrechts getreten.

Dass sich der Genötigte nicht auf § 34 StGB berufen kann, ergibt sich daraus, dass dieser – wenn auch gezwungenermaßen – bewusst auf die Seite des Unrechts getreten ist, was die Rechtsordnung nicht billigen kann. In einem Konflikt zwischen Rechtsbewährungsinteresse und Solidarität mit dem Genötigten muss letzteres deshalb zurücktreten.4

Der Betroffene müsste die Handlung des Genötigten dulden.

Das Vertrauen in die Rechtsordnung würde erschüttert werden, wenn der Betroffene der unmittelbaren Bedrohung völlig schutzlos ausgeliefert wäre. Er wäre lediglich auf seine Notwehrbefugnisse gegenüber dem nötigenden Dritten verwiesen, die in der Regel nicht effektiv sind.5


Argumente gegen diese Ansicht

Der Täter tritt nicht aus freien Stücken, sondern allein aus Zwang, auf die Seite des Unrechts.6

Eine Solidarisierung mit dem Nötigenden und eine rechtsfeindliche Haltung lassen sich dem Verhalten des Genötigten nicht unmittelbar entnehmen.

3. Ansicht – Differenzierung.

Grundsätzlich kann nach dieser Auffassung eine Rechtfertigung über § 34 StGB in Betracht kommen. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die Zumutbarkeitsgrenze des Betroffenen überschritten ist. Dann verbleibt allein die Möglichkeit einer Entschuldigung nach § 35 StGB. Die Zumutbarkeitsgrenze ist vor allem bei gravierenden Beeinträchtigungen von Individualrechtsgütern überschritten, namentlich wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit des Unbeteiligten erheblich beeinträchtigt wird.7

Argumente für diese Ansicht

§ 35 StGB ist in seinen Voraussetzungen enger als § 34 StGB.

Gegen eine ausschließliche Entschuldigungslösung spricht, dass § 35 StGB vor allem hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter sowie einbezogener dritter Personen wesentlich enger gefasst ist als § 34 StGB, sodass nicht alle Konstellationen von der Entschuldigungslösung abgedeckt werden können.8

Duldung der Nötigungshandlung ist dem Unbeteiligten häufig nicht mehr zumutbar.

Gegen eine ausschließliche Rechtfertigungslösung spricht, dass die Solidaritätspflicht und mithin die Duldungspflicht des Unbeteiligten zu weitgehend wären, da diesem auch in den Fällen das eigene Notwehrrecht genommen wird, in denen ihm die Solidarität nicht mehr zugemutet werden kann (s.o.). In einem solchen Fall kann nur noch eine Entschuldigung über § 35 StGB in Betracht kommen.9

  • 1. Ruppert/Wölfel, JA 2022, 989 m.w.N.; Brand/Lenk, JuS 2013, 883.
  • 2. Brand/Lenk, JuS 2013, 883.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 41b m.w.N.
  • 4. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 41b m.w.N.
  • 5. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 41b m.w.N.
  • 6. LK-StGB/Zieschang, 13. Auflage 2019, § 34 Rn. 131.
  • 7. Brand/Lenk, JuS 2013, 883 (884) m.w.N..
  • 8. Brand/Lenk, JuS 2013, 883 (884).
  • 9. Brand/Lenk, JuS 2013, 883 (884).

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