Wie ist der Täter in den Fällen des sog. „umgekehrten“ dolus generalis zu bestrafen?
Überblick
Bei den unter dem Begriff des umgekehrten dolus generalis behandelten Fällen, geht es abermals um mehraktige Tatgeschehen. Bei diesen wird der Tötungserfolg nicht erst – wie vorgesehen – durch eine Zweithandlung, sondern bereits durch ein zeitlich vorgelagerte Ersthandlung herbeigeführt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Täter als Grundvoraussetzung das straflose Vorbereitungsstadium überschritten haben und in das strafbare Versuchsstadium eingetreten sein muss.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Täter ist aus dem vollendeten Tötungsdelikt zu bestrafen.1
Argumente für diese Ansicht
Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf
Die Abweichung zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Kausalverlauf ist unerheblich, wenn der Täter nach dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium den Erfolg früher als geplant und nicht erst durch die eigentlich dafür vorgesehene spätere Handlung herbeiführt.2
Die vorzeitige Erfolgsherbeiführung ist dem Täter unproblematisch objektiv zurechenbar.3
2- Ansicht - Der Täter ist wegen des ersten Aktes grundsätzlich aus einem Fahrlässigkeitsdelikt, bezüglich des zweiten Aktes wegen Versuch zu bestrafen.4
Nach dieser Auffassung fehlt dem Täter hinsichtlich des ersten Teilaktes im Ergebnis der entsprechende Vorsatz.
Argumente für diese Ansicht
Der Tod des Opfers tritt bei einem unbeendeten Tötungsversuch planwidrig vorzeitig (wenn auch objektiv zurechenbar) ein. Allerdings kann durch die Lehre der objektiven Zurechnung die Vollendung dem Vorsatz nicht zugerechnet werden.5
Man kann nicht einen unbeendeten Versuch mit einem unverständigen Gesamtplan zu einer objektiv zurechenbaren vollendeten Tat allein deshalb zusammenführen, weil sich der tötungsgewillte Täter unvorsichtig beim ersten Akt verhält und dann sein so oder so untaugliches Vorhaben zu Ende bringt. Hierbei handelt es sich dann nur um einen unbeendeten Tötungs- oder Mordversuch mit einer fahrlässigen Tötung.6
Nach der Vorstellung des Täters muss sich schon der erste Akt als Beitrag zur Schaffung eines erfolgsrelevanten Risikos darstellen, um eine Bestrafung aus vollendetem Delikt annehmen zu können.
Der Täter ist nur dann aus vollendetem Delikt zu bestrafen, wenn sich nach seiner Vorstellung schon der erste Akt als Beitrag zur Schaffung eines erfolgsrelevanten Risikos darstellt. Wenn jedoch der erste Akt nach der Tätervorstellung noch nichts zur Schaffung des geplanten Risikos beiträgt, sondern der Täter unbewusst ein davon unabhängiges Risiko schafft, dann fehlt dem Täter hinsichtlich der Erfolgsrelevanz des Erstrisikos der Vorsatz.7 Der Täter handelt bezüglich der ersten Handlung fahrlässig, hinsichtlich der zweiten Handlung kommt nur noch eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht.
Argumente gegen diese Ansicht
Der Gesetzgeber behandelt den unbeendeten und den beendeten Versuch gleich.8
Daher erscheint eine Differenzierung, die sich an der Beendigung des Versuchs orientiert, unsachgemäß. Nach dieser Auffassung könnte ein Täter, der sein Tötungsziel beispielsweise bereits nach drei statt nach fünf Messerstichen erreicht, nur wegen eines Versuchs in Tateinheit mit § 227 StGB bestraft werden.9
- 1. BGH NStZ 02, 475 (476).; BGH NStZ 2002, 475 (476); Roxin/Greco, AT I, 5. Auflage 2020, § 12 Rn. 182 ff.; Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 16 Rn. 62; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 15 Rn. 58.
- 2. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 16 Rn. 62.
- 3. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 16 Rn. 64.
- 4. Wolter in GA 2006, 406 ff.; Kindhäuser/Zimmermann, AT, 11. Auflage 2024, § 27 Rn. 47 ff..
- 5. Wolter in GA 2006, 406 (407).
- 6. Wolter in GA 2006, 406 (410).
- 7. Kindhäuser/Zimmermann, AT, 11. Auflage 2024, § 27 Rn. 49.
- 8. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 16 Rn. 64.
- 9. Rengier, AT, 14. Auflage 2022, § 16 Rn. 64.
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