Wie bestimmt sich der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 II 1 GG?

Überblick

Eingriffe in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II 1 GG sind unzulässig. Problematisch ist jedoch, wie dieser Kernbereich zu bestimmen ist.
Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass die Gemeinden weiterhin „die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung haben sollen und nicht nur bloß ein Scheindasein führen.“1 Zur näheren Bestimmung des Kernbereichs haben sich in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansätze herausgebildet.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Substanzmethode2

Nach der Substanzmethode besteht ein historisch gewachsener und inhaltlich bestimmbarer Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, der dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen ist.

2. Ansicht - Substraktionsmethode3

Nach der Substraktionsmethode ist nach dem Eingriff zu prüfen, ob der Gemeinde noch ausreichende Selbstverwaltungsbefugnisse verbleiben. Maßgeblich ist, ob das verbleibende Erscheinungsbild noch dem einer selbstverwaltenden Gemeinde entspricht.

3. Ansicht – Funktionalmethode4

Nach der in der Literatur vertretenen Funktionalmethode ist zu berücksichtigen, dass die kommunale Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben ausgestattet und zugleich in das staatliche und politische System eingegliedert ist.

Argumente für diese Ansicht

Keine statischen Maßstäbe

Die von der Rechtsprechung entwickelten Methoden seien zu statisch und zu stark historisch geprägt. Dies gelte insbesondere für die Substanzmethode.

Unzureichende Berücksichtigung der Funktionen der Selbstverwaltung

Auch die Substraktionsmethode überzeuge nicht vollständig, da sie vor allem quantitative Merkmale heranziehe und die Funktionen der kommunalen Selbstverwaltung nicht hinreichend berücksichtige.

  • 1. BVerfGE 79, 127 (146, 155); 91, 228.
  • 2. BVerfGE 1, 167 (175); 79, 127 (146).
  • 3. BVerfGE 6, 19 (25); 6, 342 (345).
  • 4. So z.B. Stober, § 7 IV 1b, S.102.

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