Wer muss bei einem Gefahrenverdacht die Gefahrerforschungsmaßnahmen durchführen?
Überblick
Beim reinen Gefahrenverdacht bestehen tatsächliche Unsicherheiten, die eine abschließende Gefahrenprognose noch nicht zulassen. Zulässig sind in diesem Stadium grundsätzlich nur Gefahrerforschungsmaßnahmen.
Umstritten ist jedoch, wer diese Maßnahmen durchführen muss. Während eine Ansicht die Gefahrerforschung als Aufgabe der Behörde ansieht, hält die Gegenansicht es für zulässig, die Gefahrerforschung dem Bürger aufzuerlegen. Eine vermittelnde Auffassung stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Behörde muss die Gefahrerforschung vornehmen1
Nach dieser Ansicht obliegt die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen grundsätzlich der Behörde.
Argumente für diese Ansicht
Untersuchungsgrundsatz aus § 24 I 1 VwVfG
Aus dem § 24 I 1 VwVfG folgt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz der Behörde. Danach ist es grds. Aufgabe der Behörde Maßnahmen zu ergreifen, die der Verantwortliche dann lediglich dulden muss, ohne selbst aktiv zu handeln.
Wille des Gesetzgebers
Auch § 9 II BBodSchG spricht dafür, dass Gefahrerforschungsmaßnahmen nur im Einzelfall aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage auf den Bürger übertragen werden können. Daraus lässt sich schließen, dass eine solche Verpflichtung gerade nicht ohne Weiteres zulässig sein soll.
2. Ansicht - Die Behörde kann die Gefahrerforschung dem Bürger auferlegen2
Dieser Ansicht nach kann die Behörde die Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahmen dem Bürger auferlegen.
Argumente für diese Ansicht
Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen
Nach § 24 I 2 VwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Hieraus wird gefolgert, dass sie auch entscheiden können sollte, ob die Gefahrerforschung durch sie selbst oder durch den Bürger erfolgt.
3. Ansicht – Entscheidung nach den Umständen des Einzelfall3
Nach einer vermittelnden Ansicht ist diese Frage im Rahmen der Ermessensausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Argumente für diese Ansicht
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles
Der Vorteil dieser Ansicht ist, dass man die Wertungen des Einzelfalles besser berücksichtigen kann. Dazu zählen z.B. die wirtschaftlichen Aufwendungen des Bürgers oder andere Umstände außerhalb der Person.
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