Welche Rechtsschutzmöglichkeit haben Bürger, wenn ein Bürgerbegehren nicht zugelassen wird?

Überblick

Wird ein Bürgerbegehren nach § 26 I GO NRW nicht zugelassen, stellt sich die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten den Bürgern zur Verfügung stehen.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren der Kläger. Entscheiden ist dabei, ob die Ablehnung des Bürgerbegehrens einen Verwaltungsakt darstellt. Hiervon hängt ab, ob die Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Leistungsklage statthaft1

Nach dieser Ansicht ist mangels Verwaltungsakt die allgemeine Leistungsklage statthaft.

Argumente für diese Ansicht

Fehlende Außenwirkung

Die Ablehnung eines Bürgerbegehrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es am der erforderlichen Außenwirkung fehlt. Die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nehmen eine "Quasi-Organstellung" wahr, die ihnen zum Wohl der Gemeinde übertragen wird.

Innenrechtsstreitigkeit

Bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren geht die Entscheidungskompetenz vom Rat auf die Bürger über.Das spricht dafür, dass es sich vielmehr um eine Innenrechtsstreitigkeit handelt.

2. Ansicht - Verpflichtungsklage statthaft2

Nach der Gegenansicht stellt die Ablehnung eines Bürgerbegehrens einen Verwaltungsakt dar, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist.

Argumente für diese Ansicht

Außenwirkung gegenüber den Unterzeichnern

Die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens stehen außerhalb des Rates. Ihnen gegenüber entfaltet die Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens daher Außenwirkung.

Bürger sind kein Gemeindeorgan

Die Bürger sind kein Gemeindeorgan dar, sondern machen eigene Rechte geltend. Dafür spricht insbesondere, dass die Entscheidungsbefugnis erst mit einem erfolgreichen Bürgerbegehren auf die Bürger übergeht und nicht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung besteht.

  • 1. OVG Lüneburg, NdsVBI 1998, 96 f.; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 411.
  • 2. Rehn/Cronauge,/von Lennep/Knirsch GO NRW, Stand: Juli 2024, § 26 Anmerkung VII 1; Hofmann/Bätge/Wiesner, Kommunalrecht NRW, 20. Aufl. 2023, Kapitel 2, S. 188.

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